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Der Pflichtteilsberechtigte hat alle Tatsachen zu beweisen, von denen der erhobene Anspruch nach Grund und Höhe abhängt.[74] Beweislastumkehr kann eintreten, wenn der Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht nach § 2314 BGB verletzt.[75] Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig dafür, dass eine Nachlassverbindlichkeit, die vom Schuldner des Pflichtteilsanspruchs substantiiert dargelegt wurde, tatsächlich nicht besteht.[76] Ferner trifft den Pflichtteilsberechtigten die Beweislast dafür, dass der Anspruch nicht wegen Überschuldung des Nachlasses nicht entstanden ist.[77]

[74] BGHZ 7, 134, 136.
[75] BGHZ 7, 134, offengelassen; Brandenburgisches OLG ZEV 2009, 36.
[76] Palandt/Weidlich, § 2317 Rn 10; OLG Frankfurt ZEV 2003, 364.

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