Gesetzestext
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ergänzt die §§ 2320, 2321 BGB und ist gem. § 2324 BGB durch den Erblasser abdingbar. Grundgedanke der Vorschrift ist die Sicherung des Vorrangs des Pflichtteilsanspruchs. Die Vorschrift enthält gleichzeitig eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Begünstigten. Die nach §§ 2320, 2321 BGB eintretenden Personen trifft nicht nur die Pflichtteilslast, vielmehr haben sie auch Beschwerungen des ausgeschlagenen Erbteils oder Pflichtteils zu tragen.
Rz. 2
Übersteigen Pflichtteilsanspruch und Beschwerungen den vom Begünstigten erlangten Vorteil, so kann der Begünstigte Vermächtnisse und Auflagen entsprechend kürzen. Er muss zur Erfüllung der Beschwerungen nicht mehr aufwenden, als ihm aus dem Nachlass als Vorteil zusteht. Zwar kann der Begünstigte die Überschwerungen nach §§ 1922, 1935, 2095 BGB abwehren, wenn er Erbe ist. Gleiches regeln die §§ 2159, 2187 BGB für Begünstigte als Vermächtnisnehmer. § 2322 BGB bietet aber darüber hinaus Schutz für den unbeschränkt haftenden Begünstigten.
B. Verhältnis zu § 2318 BGB
Rz. 3
Die Vorschrift verdrängt § 2318 Abs. 1 BGB. Nach § 2318 Abs. 1 BGB verteilt sich die Pflichtteilslast anteilsmäßig auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. Nach § 2322 BGB trägt der Begünstigte die Pflichtteilslast nebst Beschwerungen allein. Ein Kürzungsrecht bzgl. Vermächtnissen und Auflagen besteht nur insoweit, als er den erlangten Vorteil zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs benötigt. Ein Kürzungsrecht besteht nicht, wenn der Wert des erlangten Vorteils auch für die Erfüllung der Beschwerungen ausreicht, auch wenn dem Begünstigten selbst nicht mehr von der erlangten Zuwendung verbleibt. Erst wenn die vom Begünstigten erlangte Zuwendung vollständig verbraucht ist, darf er kürzen.
Beispiel*
Der verwitwete Erblasser V hinterlässt seinen einzigen Sohn S. Sein Nachlass hat einen Wert von 40.000 EUR. V hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt und zugunsten seines Freundes X ein Vermächtnis über 30.000 EUR ausgesetzt. S schlägt die Erbschaft aus. An seiner Stelle wird Enkel E Erbe.
E muss den Pflichtteilsanspruch des S in Höhe von 20.000 EUR befriedigen. Zu diesem Zweck kann er das Vermächtnis des X nach § 2322 BGB um 10.000 EUR kürzen, die er benötigt, um den Pflichtteilsanspruch des S befriedigen zu können. Er erhält selbst nichts aus dem Nachlass. Würde hier das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB zugunsten des E eingreifen, hätte er das Vermächtnis des X um 15.000 EUR kürzen können, denn X hätte sich an der Pflichtteilslast zu ¾ beteiligen müssen.
* vgl. MüKo/Lange, § 2322 Rn 2
C. Kürzungsfragen
Rz. 4
Gekürzt werden können Vermächtnisse und Auflagen, nicht jedoch der Voraus des Ehegatten nach § 1932 BGB oder auch der Voraus eines eingesetzten Lebenspartners, § 10 Abs. 1 S. 3, 4 LPartG. Der Kürzung unterliegen kann der sog. "Dreißigste" nach § 1969 BGB. Ist ein Vermächtnis auf eine unteilbare Sache gerichtet, besteht kein Kürzungsrecht. Der Begünstigte kann vom Vermächtnisnehmer einen Ausgleich fordern, der seiner Höhe nach dem Wert des "eigentlichen Kürzungsbetrages" entspricht. Der Begünstigte kann die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern, wenn der Vermächtnisnehmer den Kürzungsbetrag nicht erstattet. An die Stelle des Vermächtnisanspruches tritt ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen geschätztem Vermächtniswert und Kürzungsbetrag.
D. Ausschluss des Kürzungsrechts durch den Erblasser
Rz. 5
Der Erblasser kann das Kürzungsrecht nach § 2322 BGB ausschließen, § 2324 BGB. Der Ausschluss des Kürzungsrechts kann dem Begünstigten haftungsrechtlich Unannehmlichkeiten bereiten und auf diese Weise die Nachlassinsolvenz provozieren. Er führt aber nicht dazu, dass der Begünstigte für die Erfüllung des Vermächtnisses und der Auflagen mit seinem Eigenvermögen haftet.