a) Grundstücksübertragungen
Rz. 92
Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB, nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft. Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte nicht hinsichtlich des Fristlaufs den durch das Anfechtungsgesetz geschützten Gläubigern gleichgestellt werden sollte. Demnach spricht einiges dafür, bei Grundstücksschenkungen den Beginn der Zehnjahresfrist dann anzunehmen, wenn die Auflassung erklärt, die Eigentumsumschreibung beantragt und eine Vormerkung eingetragen ist. Dessen ungeachtet hält der BGH aber an dem Eintragungserfordernis unverändert fest.
b) Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt
Rz. 93
Besonderheiten gelten aber, wenn das Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde.
Nach Ansicht des BGH kann eine den Fristbeginn auslösende Leistung i.S.d. Abs. 3 S. 2 nur dann vorliegen, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand weiterhin im Wesentlichen zu nutzen, sei es aufgrund des Vorbehalts dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche.
Rz. 94
Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch gibt der Erblasser den "Genuss" des verschenkten Gegenstandes aber gerade nicht auf. Eine "Leistung" i.S.d. Abs. 3 S. 2 des verschenkten Gegenstandes liegt daher trotz Umschreibung im Grundbuch nicht vor. Dasselbe gilt auch bei einem Wohnungsrecht, wenn dem Eigentümer keine eigenständige Nutzungsmöglichkeit verbleibt. In der Lit. ist die Sichtweise des BGH zwar zu Recht umstritten. Das Abstellen auf den rechtlichen Leistungserfolg wäre nicht nur mit einem höheren Maß an Rechtssicherheit verbunden. Es würde sich vor allem auch am Wortlaut des Gesetzes orientieren. Mit einer Änderung der diesbezüglichen Rspr. kann aber wohl nicht gerechnet werden.
Rz. 95
Bislang noch nicht entschieden ist auch die Frage, ob diese Grundsätze auch auf Fälle des Quotennießbrauchs entsprechend anzuwenden sein sollen. Fest steht lediglich, dass der Fristbeginn bzgl. eines Objekts einheitlich entschieden werden muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Quotennießbrauch bzgl. eines Anteils von weniger als 50 % hindere den Fristbeginn nicht. Behalte sich der Übergeber aber mehr als 50 % vor, so könne dies dazu führen, dass die Frist nicht zu laufen beginne.Cornelius geht davon aus, dass ein "wesentlicher Verzicht" über einen "überwiegenden" hinausgehe. Er schlägt deshalb vor, den Beginn der Zehnjahresfrist davon abhängig zu machen, dass der Erblasser/Schenker wertmäßig auf mehr als ¾ der Nutzungen verzichtet habe. Teilweise wird auch eine Berechtigung von nur 10 %–20 % als fristhemmend angesehen, da es gerade beim Quotennießbrauch für die Frage des Genussverzichts nicht nur auf die konkrete Höhe, sondern auch auf das den Nießbrauch im Innenverhältnis regelnde Verwaltungsverhältnis ankomme. Können danach Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden, so soll dadurch der Fristbeginn auf jeden Fall gehindert werden. Im Ergebnis kann ein allgemeingültiger Prozentsatz wohl nicht festgelegt werden, so dass jeder Einzelfall eine gesonderte Betrachtung und individuelle Würdigung erfordert.