Rz. 51
Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor, wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolgeregelung besteht darin, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden begründet wird. Insoweit handelt es sich bei der Eintrittsklausel um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB. Das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, entbindet den Berechtigten aber an und für sich nicht von der Verpflichtung, eine Einlage in die Gesellschaft leisten zu müssen. Auch ein Übergang des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters auf den Eintrittsberechtigten findet gewöhnlich nicht statt. Der Eintretende begründet vielmehr eine neue und von der des Ausgeschiedenen völlig unabhängige Mitgliedschaft in der Gesellschaft. Aus diesem Grunde steht es dem Eintrittsberechtigten auch grundsätzlich frei, sich für oder gegen die Ausübung seiner Option zu entscheiden; eine Verpflichtung, in die Gesellschaft einzutreten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht.
Rz. 52
Für die Frage des Bestehens von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit der eintretende Gesellschafter eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten hat bzw. welche Abfindung dem Erben des verstorbenen Gesellschafters zusteht. Pflichtteilsansprüche kommen nämlich nur in Betracht, wenn die Erben keine bzw. eine hinter dem Verkehrswert zurückbleibende Abfindung erhalten. Sieht die Eintrittsklausel bspw. vor, dass der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben treuhänderisch auf die Mitgesellschafter übertragen wird, von denen der Eintrittsberechtigte sodann die Abtretung – mit oder ohne Einlageverpflichtung – verlangen kann, stellen sich dieselben Probleme wie bei der Fortsetzungsklausel.
Rz. 53
Wendet der Erblasser dem Eintrittsberechtigten einen eventuellen Abfindungsanspruch – z.B. im Wege einer Alleinerbeneinsetzung, durch ein Vermächtnis bzw. Vorausvermächtnis oder auch durch eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB – zu, fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und ist daher bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils zu berücksichtigen. Bei Eingreifen abfindungsbeschränkender Regelungen gelten die obigen Ausführungen.
Rz. 54
Wird einem Nichterben im Wege eines Vertrages i.S.d. § 328 BGB ein Eintrittsrecht eingeräumt und ihm darüber hinaus der Abfindungsanspruch im Voraus abgetreten, wird ein Schutz des Pflichtteilsberechtigten nur über § 2325 BGB gewährleistet. Der im Voraus abgetretene Abfindungsanspruch bildet den Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall, die grundsätzlich einen Ergänzungsanspruch rechtfertigt.