Rz. 146
Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Niederstwertprinzips eine Vergleichsrechnung anzustellen, in deren Rahmen der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalles miteinander zu vergleichen sind. Beide Zeitpunkte können mitunter erheblich auseinanderfallen, so dass – aus der Sicht des Todeszeitpunkts – seit dem Vollzug der Schenkung nicht selten eine erhebliche Geldentwertung eingetreten ist. Das Niederstwertprinzip dient indes nur dazu, das Risiko echter Wertminderungen der Sphäre des Pflichtteilsberechtigten zuzuordnen. Das Risiko der allgemeinen Geldentwertung braucht er aber nicht zu tragen.[543] Der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung ist daher um den bis zum Tag des Erbfalls eingetretenen Kaufkraftschwund zu bereinigen.[544] Dabei ist entsprechend der vom BGH für Zugewinn-[545] und Erbausgleich[546] entwickelten Grundsätze vorzugehen. Demzufolge ist der Wert der Zuwendung (im Zeitpunkt der Zuwendung) mit dem maßgeblichen Lebenshaltungskostenindex (heute: VPI)[547] im Zeitpunkt des Erbfalls zu multiplizieren; das Produkt wird anschließend durch den Lebenshaltungskostenindex im Zeitpunkt der Zuwendung dividiert.[548]
Rz. 147
Welche der verschiedenen veröffentlichten Indexreihen anzuwenden ist, ist aber fraglich. Der BGH ist bislang von den im Statistischen Jahrbuch der Bundesrepublik Deutschland jährlich veröffentlichten Preisindizes für die Lebenshaltungskosten in langjähriger Übersicht ausgegangen.[549] Diese werden aber für verschiedene Haushaltstypen sowie getrennt für das frühere Bundesgebiet und die neuen Bundesländer (einschließlich Ost-Berlin) sowie für Gesamt-Deutschland ermittelt und veröffentlicht.[550] Die Rspr. zum Zugewinnausgleich griff in der Vergangenheit überwiegend auf den Lebenshaltungskostenindex der 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalte mit mittlerem Einkommen zurück.[551] Heute ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) maßgeblich.[552]
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