Rz. 135
Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – auf die Summe der eingezahlten Prämien abzustellen sei.[515] Diese Sichtweise entsprach lange Zeit auch der höchstrichterlichen Rspr.[516] Die Gegenmeinung in der Lit. sah hingegen die Versicherungsleistung als maßgebliche Bezugsgröße zur Ermittlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs an.[517]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen