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Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[74] Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich gleichzeitig um Anstandsschenkungen[75] i.S.d. § 2330 BGB handelt[76] oder wenn ein sog. Vorleistungsfall gegeben ist. Eine Anstandsschenkung kann sogar in der Zuwendung eines Hauses an einen Dritten zu sehen sein, wenn zwischen diesem und dem Erblasser eine enge Beziehung bestand, die auch als Eltern-Kind-Verhältnis angesehen werden könnte.[77] Diese Konstellationen zeichnen sich oft dadurch aus, dass der Empfänger bereits vor der Schenkung erhebliche Leistungen gegenüber dem Schenker erbracht hat und sich die spätere Zuwendung objektiv als eine Art Entgelt hierfür darstellt.[78] Soweit bereits in der Vergangenheit erbrachte Dienstleistungen als Entgelt für die Zuwendung anzusehen sind, kommt deren Indexierung (Anpassung an den Kaufkraftschwund des Geldes) aber nicht in Betracht.[79]

[74] BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 130.
[75] Wegen der Begriffe Pflicht- und Anstandsschenkung vgl. ausführlich Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 20 ff., 25.
[76] BGH WM 1977, 1410; BGH WM 1978, 905; Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 5.
[78] Vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1996, 652, 653.

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