I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke
Rz. 2
Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde. Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen. Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch gemischte Schenkungen. Pflicht- und Anstandsschenkungen i.S.d. § 2330 BGB bleiben unberücksichtigt. Auch ehebezogene Zuwendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Erwerb, Errichtung oder Erhaltung des Familienwohnheims, werden als Eigengeschenke bewertet. Dies gilt selbst dann, wenn die Zuwendung auch zur Vermögensverlagerung aus Haftungsgründen erfolgte oder der zweckmäßigen Verteilung des Ehevermögens, z.B. zur Erreichung steuerlicher Vorteile (Verlagerung der Einkunftsquellen), diente. Bzgl. sämtlicher Eigengeschenke ist der Ergänzungsberechtigte zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Rz. 3
Eine unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist im Rahmen des Erbrechts grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, sofern sie sich nur als objektiv unentgeltlich erweist. Dies gilt auch im Rahmen des § 2327 BGB, sofern der Pflichtteilsberechtigte ein Eigengeschenk erhalten hat. Die pflichtteilsberechtigte Ehefrau muss sich daher im Rahmen ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB als Zuwendung ("Geschenk") i.S.d. § 2327 BGB anrechnen lassen, dass sie als hälftige Miteigentümerin des allein aus finanziellen Mitteln des Ehegatten/Erblassers erworbenen Familiengrundstücks eingetragen wurde. Dies gilt ggf. auch hinsichtlich der Zinszahlungen des Erblassers für ein gemeinsam mit dem Ehegatten finanziertes Hausgrundstück. Für Zuwendungen des Erblassers, die dem Pflichtteilsberechtigten über eine Familienstiftung zukommen, soll § 2327 BGB analog anwendbar sein. Wird der Übernehmer bei der unentgeltlichen Übergabe eines Grundstücks durch vorweggenommene Erbfolge verpflichtet, an seine Geschwister ein Gleichstellungsgeld zu bezahlen, so liegt hierin keine Schenkung i.S.d. §§ 516, 2327 Abs. 1 BGB. Nur dann, wenn das Gleichstellungsgeld später tatsächlich ausgezahlt wird, sind die Geschwister wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen des Erblassers bereichert. Besteht nach § 528 BGB oder nach § 2287 BGB eine Rückgabeverpflichtung, so darf keine Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch erfolgen.
II. Person des Schenkers
Rz. 4
Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an den Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden. Im "Schlusserbfall" sind anrechnungspflichtig i.S.d. Vorschriften nur Geschenke des länger lebenden Ehegatten und nicht auch solche, die vom Erstversterbenden stammen. Geschenke des Erstversterbenden sind bereits nach dessen Tod zu berücksichtigen, und zwar wohl unabhängig davon, ob es sich um "einfache" oder ausgleichungs- bzw. anrechnungspflichtige Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316 BGB handelt.
Rz. 5
Ist aus wirtschaftlicher Sicht fraglich, welcher Elternteil die Schenkung vorgenommen hat, bzw. lässt sich die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nicht aufklären, so kann § 2331 Abs. 1 S. 1 BGB analog herangezogen werden, der eine spezielle Zuordnungsregel für Schenkungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft enthält.
III. Person des Beschenkten
Rz. 6
Der Pflichtteilsberechtigte selbst muss ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben. Geschenke des Erblassers an Dritte finden nur nach Abs. 2 der Vorschrift Berücksichtigung. Geschenke des Erblassers an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Pflichtteilsberechtigten stellen grundsätzlich keine Eigengeschenke dar. Nur wenn es sich hierbei um "versteckte Eigengeschenke" an den Pflichtteilsberechtigten handelt, finden sie Berücksichtigung.
IV. Keine Zehnjahresfrist hinsichtlich des Eigengeschenks
Rz. 7
Die Zeitschranke des § 2325 Abs. 3 BGB gilt nicht für die Anrechnung der Eigengeschenke des Pflichtteilsberechtigten i.R.d. § 2327 BGB, was si...