I. Inhalt des Anspruchs
Rz. 20
Im Gegensatz zu § 2325 BGB ist der Anspruch nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Geldzahlung gerichtet, sondern auf "Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Nur dann, wenn der Erblasser Geld verschenkt hat, ist der Anspruch von vornherein auf Zahlung gerichtet. Auf Zahlung geht der Anspruch auch dann, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist, der Entreicherungseinwand aber nicht erhoben werden kann, § 818 Abs. 2, 4, § 819 BGB. Ansonsten kann der Berechtigte Duldung der Zwangsvollstreckung in das (Sach-)Geschenk i.H.d. fehlenden Betrags verlangen, analog §§ 1973 Abs. 2 S. 1, 1990 Abs. 1 und 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach Abs. 1 BGB auch dann in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert. Der Beschenkte kann die Herausgabe zur Zwangsvollstreckung durch Zahlung des fehlenden Betrages abwenden, Abs. 2. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet, und zwar auch dann nicht, wenn das Geschenk ein unteilbarer Gegenstand ist, dessen Wert über dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten liegt. Für die Errechnung des Fehlbetrags gelten die Wertansätze des § 2325 Abs. 2 BGB. Bei Verzug kann eine Verzinsung gem. §§ 291, 288 BGB verlangt werden.
II. Haftung nach Bereicherungsrecht
Rz. 21
Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterung der Schenkung auf. Der Beschenkte ist auch dann nicht mehr bereichert, wenn die Schenkung im Rahmen eines Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 134 InsO oder vom Gläubiger erfolgreich angefochten wurde, § 5 AnfG. Ein Weiterschenken ermöglicht den Durchgriff gem. § 822 BGB auf den Leistungsempfänger. Kosten und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schenkung stehen, mindern die Bereicherung. Surrogate und gezogene Nutzungen sind herauszugeben bzw. unterliegen der Duldung der Zwangsvollstreckung, § 818 Abs. 1 BGB. Bei Veräußerung oder Belastung wird Wertersatz geschuldet, § 818 Abs. 2 BGB.
Rz. 22
Die verschärfte Haftung wegen Rechtshängigkeit nach § 818 Abs. 4 BGB kann erst nach dem Erbfall eingreifen. Vorher besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht.