I. Beim Vorhandensein mehrerer Beschenkter
Rz. 27
Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Leistungsklage gegen den später Beschenkten mit einer Feststellungsklage gegen den früher Beschenkten verbinden. Dies sollte er aus Zweckmäßigkeitsgründen auch tun. Solange der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erben als auch vom Beschenkten noch Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass verlangt, kann er Stufenklage mit dem Endziel der Leistung der Ergänzung zugleich gegen den Erben und den Beschenkten erheben, ohne dass das Gericht die Klage gegen den Beschenkten vorab als "derzeit unbegründet" abweisen darf. Die Nachrangigkeit des Anspruchs gegen den Beschenkten rechtfertigt dieses nicht.
II. Klageumstellung
Rz. 28
Wird der beschenkte Erbe zunächst nach § 2325 BGB in Anspruch genommen und stellt sich im Prozessverlauf heraus, dass er "nicht verpflichtet" ist, als Beschenkter aber nach § 2329 BGB haftet, so hat das Gericht kraft seiner Prozessleitungspflicht nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Änderung oder Ergänzung des Klageantrags hinzuweisen. Der Anspruch nach § 2325 BGB ist auf Geldzahlung gerichtet, während mit § 2329 BGB grundsätzlich nur die Duldung der Zwangsvollstreckung erreicht werden kann. Die Klageumstellung ist keine unzulässige Klageänderung.
III. Beweislast
Rz. 29
Der Pflichtteilsberechtigte ist beweispflichtig für die fehlende Verpflichtung des Erben, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt.
IV. Verjährung
Rz. 30
Durch eine Klage gegen den beschenkten Miterben aus § 2325 BGB wird auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gehemmt. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt auch dann in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf der Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.
V. Erbschaftsteuer
Rz. 31
Zahlungen des Beschenkten gem. Abs. 2 zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nach Abs. 1 führen nicht zum Erlöschen der Erbschaftsteuer gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; sie sind jedoch gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG bei der Besteuerung der Schenkung erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Diese Grundsätze können auch auf die Zahlungen eines Beschenkten angewendet werden, die dieser zur Abwendung eines nach niederländischem Recht entstandenen Noterbrechts an einen Pflichtteilsberechtigten leistet. Die erwerbsmindernde Berücksichtigung dieser Zahlungen setzt voraus, dass das Rechtsinstitut des niederländischen Noterbrechts unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedeutung einem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB entspricht.