Rz. 11

Der Beschenkte haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, Abs. 1 S. 1. Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte darf nicht ganz befriedigt worden sein; es muss noch ein (Teil-)Betrag offenstehen, weil der Erbe insoweit zur Ergänzung nicht verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass kein Nachlass vorhanden bzw. der Nachlass überschuldet ist,[15] der Erbe nur beschränkt auf den Nachlass bzw. nur als Teilschuldner haftet und der Nachlass nicht zur Pflichtteilsergänzung ausreicht, §§ 1975 ff., 1990, 1991 Abs. 5, 2060 BGB, § 327 InsO.[16]

 

Rz. 12

Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist ausreichend.[17] Insoweit wird teilweise vertreten, es genüge bereits das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung. Eine Geltendmachung sei nicht erforderlich, da zu unterstellen sei, dass der Erbe von seiner Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch Gebrauch machen werde.[18] Nach Auffassung des LG Stuttgart[19] muss der Erbe die Einrede der Dürftigkeit erheben. Unterlässt er das, dann haftet er dem Pflichtteilsberechtigten auch bei einer Überschuldung des Nachlasses. Allein die Überschuldung des Nachlasses ohne Erhebung der Dürftigkeitseinrede führe nicht zur Haftung des Beschenkten.

 

Rz. 13

Die Anforderung an die Art und Weise der Einredeerhebung sollte jedoch nicht zu hoch gestellt werden. In der Erfüllungsverweigerung kann bereits eine wirksame Berufung auf § 1990 BGB gesehen werden.[20] Die pauschale Unterstellung, der Erbe werde von der Möglichkeit der Berufung auf Abs. 1 auf jeden Fall Gebrauch machen, ist nicht haltbar. Durch das tatsächliche Geltendmachen der Einrede erfährt der Pflichtteilsergänzungsberechtigte keine Beeinträchtigung, denn grundsätzlich haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen über einen Zeitraum von 30 Jahren, § 218 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 14

Zu einer Haftung des Beschenkten kommt es auch, wenn der Erbe die Pflichtteilsergänzungen nach § 2328 BGB verweigern kann.[21] Auch insoweit ist str., ob bereits das Bestehen der Einrede genügt.[22] Auch diesbezüglich sollten an die Erhebung der Einrede keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Erhebung der Einrede kann schon bei bloßer Verweigerung der Pflichtteilsergänzung angenommen werden.[23] Ob die Unterstellung der Einredeerhebung[24] ausreicht, ist zweifelhaft.

 

Rz. 15

Wenn der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe ist, gilt Abs. 1 S. 2, unabhängig davon, ob er beschränkt oder unbeschränkt haftet. Da der Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, richtet sich die Haftung des Beschenkten beim Vorhandensein mehrerer pflichtteilsberechtigter Erben nach Abs. 1 S. 2.[25]

[15] BGHZ 80, 205; BGH NJW 1974, 1327.
[16] RGZ 58, 127; RGZ 80, 135; BGH NJW 1961, 870.
[17] BGHZ 80, 205, 209; BGH NJW 1974, 1327; OLG Braunschweig BeckRS 2011, 21325, a.A. LG Stuttgart ZErb 2018, 244.
[18] Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 7.
[19] LG Stuttgart ZErb 2018, 244.
[20] Lange/Kuchinke, § 37 IX 7a Fn 525.
[21] BGHZ 80, 205, 209; RGZ 58, 124, 127.
[22] Vgl. Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 7; a.A. MüKo/Lange, § 2329 Rn 3.
[23] OLG Zweibrücken NJW 1977, 1825.
[24] So BGHZ 80, 205, 209.
[25] Eine Analogie zu Abs. 1 S. 3 wird nicht benötigt; so aber BGHZ 80, 205, 208 = NJW 1981, 1446, 1447.

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