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Die rücksichtslose Geltendmachung des Pflichtteils kann für den Erben eine außerordentliche Härte bedeuten und zudem volkswirtschaftlich schädlich sein, wenn die Gefahr besteht, dass im Nachlassvermögen befindliche Wirtschaftseinheiten, wie etwa Unternehmen, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zerschlagen werden.[1] Die Stundung dient dem wohlverstandenen Interessensausgleich zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem. Allerdings hatte sie bis zur Reform des Erb- und Verjährungsrechtes nur eine unwesentliche Bedeutung, zumal sie nur von einem eingeschränkten Personenkreis verlangt werden konnte und die Anforderungen an die Stundung des Pflichtteilsanspruches ungewöhnlich hoch waren.[2] Im Rahmen der Reform wurde der Personenkreis der Antragsberechtigten erweitert und die sachlichen Anforderungen an die Stundung erleichtert.

[1] Begründung, BT-Drucks 16/8954, S. 21 (zu Nr. 26).
[2] Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, S. 87.

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