Rz. 18
Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags, jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt, jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages. Auch eine Feststellungsklage hemmt grundsätzlich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, hinsichtlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs jedoch nur, wenn im Verfahren über die Entscheidung der Feststellungsklage auch zu der beeinträchtigenden Schenkung vorgetragen wird. Eine Klage gegen den Vorerben hemmt die Verjährung gegen den Nacherben, sofern der Nacherbfall nach Rechtshängigkeit eintritt. Erwirkt ein Pflichtteilsberechtigter ein Urteil gegen den Vorerben, so erreicht er hierdurch nicht gleichzeitig, dass für den Anspruch gegen den Nacherben die 30-jährige Verjährung, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, gilt. Hierfür müsste er Feststellungsklage gegen den Nacherben erheben. Die auf § 2325 BGB gestützte Klage auf Zahlung hemmt die Verjährung des gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB begründeten Duldungsanspruchs, sofern sich die Ansprüche gegen denselben Schuldner richten. Das Gleiche gilt, wenn der aus § 2325 BGB in Anspruch genommene "Beschenkte" nur Erbeserbe des Schenkers – Erblassers – ist, unabhängig davon, ob der Beschenkte den Erben des Schenkers alleine oder als Miterbe beerbt hat. Wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB hemmt eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder ein von ihm abgegebenes Anerkenntnis die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht. Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder gegen den überlebenden Elternteil werden durch § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor frühzeitiger Verjährung geschützt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des pflichtteilsberechtigten Kindes zu laufen. Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche ne. Kinder beginnt erst mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft zu laufen. § 1600d Abs. 4 BGB enthält ein materiell-rechtliches Verbot, vor rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis Vater/Kind geltend zu machen.
Rz. 19
Eine durch die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs eintretende Hemmung der Verjährung über den Streitgegenstand hinaus kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn ein vermeintlich Pflichtteilsberechtigter ursprünglich Klage auf Auskunft gegen die vermeintliche Alleinerbin über die Höhe der Aktiva und Passiva des Nachlasses erhoben hatte, und, nachdem im Verlauf des Rechtsstreits ein weiteres Testament aufgefunden wird, das ihn als Alleinerben ausweist, in einer späteren Klage einen Anspruch gegen den nunmehr Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung des Erlöses aus der Teilungsversteigerung des ihm und dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser geschenkten Grundstücks wegen Pflichtteilsergänzung geltend macht.
Rz. 20
I.R.d. § 211 S. 1 BGB (Ablaufhemmung) ist im Falle mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen wird.