1. Verhandlungen
Rz. 14
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird gem. § 203 BGB durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Das ist der Fall, wenn Verhandlungen über den Anspruch selbst oder die den Anspruch begründenden Tatsachen schweben, so lange, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandlungen zwischen den Parteien "schweben" grundsätzlich bereits dann, wenn der Erbe die Bereitschaft zur Aufklärung des Sachverhaltes zeigt. Das Verhalten des Pflichtteilsschuldners muss über die bloße Verweigerung der Erfüllung hinausgehen. Eine Vergleichsbereitschaft des Pflichtteilsschuldners ist nicht erforderlich.
Rz. 15
Weist der Pflichtteilsschuldner die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten zurück und sieht er sich zur weiteren Überprüfung nicht veranlasst, kann von einem Schweben der Verhandlungen nicht gesprochen werden. Die Verhandlungen sind beendet, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Schuldner das Scheitern der Verhandlungen und das Ende seiner Verhandlungsbereitschaft mitteilt. Tut er dies nicht, soll auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem eine Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben mit dem nächsten Verhandlungstermin hätte rechnen können.
2. Klageerhebung
Rz. 16
Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1. Nr. 1 BGB durch Klageerhebung gehemmt. Für die Hemmung der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs genügt die Klage auf Auskunftserteilung nach § 2314 BGB nicht, da durch sie nicht rechtskräftig über den Pflichtteilsanspruch entschieden wird. Es muss vielmehr gleichzeitig mit der Klage Zahlung begehrt werden. Bei eindeutigem Klagebegehren hemmt auch die Stufenklage nach § 254 ZPO die Verjährung. Erforderlich ist wiederum, dass Zahlung tatsächlich begehrt wird, der Anspruch also nicht nur angekündigt wird.
Rz. 17
Bereits die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe führt zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich nachgereicht werden. In dem Gerichtsbeschluss, der festlegt, dass neuer Termin nur auf Antrag bestimmt werde, liegt eine Verfahrenshandlung nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Sechs Monate nach dieser anderweitigen Beendigung des Verfahrens ist die Hemmung beendet (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
3. Reichweite der Hemmung
Rz. 18
Die Hemmung wirkt in Höhe des in der zweiten Stufe bezifferten Klageantrags, jedoch nur dann, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. Die Klage auf Zahlung des Pflichtteils gem. §§ 2303, 2305, 2307 BGB hemmt gleichzeitig die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs und umgekehrt, jedoch nur i.H.d. mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrages. Auch eine Feststellungsklage hemmt grundsätzlich die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, hinsichtlich eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs jedoch nur, wenn im Verfahren über die Entscheidung der Feststellungsklage auch zu der beeinträchtigenden Schenkung vorgetragen wird. Eine Klage gegen den Vorerben hemmt die Verjährung gegen den Nacherben, sofern der Nacherbfall nach Rechtshängigkeit eintritt. Erwirkt ein Pflichtteilsberechtigter ein Urteil gegen den Vorerben, so erreicht er hierdurch nicht gleichzeitig, dass für den Anspruch gegen den Nacherben die 30-jährige Verjährung, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, gilt. Hierfür müsste er Feststellungsklage gegen den Nacherben erheben. Die auf § 2325 BGB gestützte Klage auf Zahlung hemmt die Verjährung des gegen den Beschenkten aus § 2329 BGB begründeten Duldungsanspruchs, sofern sich die Ansprüche gegen denselben Schuldner richten. Das Gleiche gilt, wenn der aus § 2325 BGB in Anspruch genommene "Beschenkte" nur Erbeserbe des Schenkers – Erblassers – ist, unabhängig davon, ob der Beschenkte den Erben des Schenkers alleine oder als Miterbe beerbt hat. Wegen § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB hemmt eine Klage gegen den Testamentsvollstrecker oder ein von ihm abgegebenes Anerkenntnis die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht. Pflichtteilsansprüche minderjähriger Kinder gegen den überlebenden Elternteil werden durch § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor frühzeitiger Verjährung geschützt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des pflichtteilsberechtigten Kindes zu laufen. Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche ne. Kinder beginnt erst mit rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft zu laufen. § 1600d Abs. 4 BGB enthält ein materiell-rechtliches Verbot, vor rechtskräftiger Festst...