Rz. 3

Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der Pflichtteilsbeschränkung nicht in Betracht. Insbesondere sind Drogen- oder Trunksucht, Medikamentenmissbrauch oder auch die Mitgliedschaft in einer das Vermögen ihrer Mitglieder beanspruchenden Sekte – für sich genommen – keine tauglichen Gründe, um den Pflichtteil zu beschränken.[18] Und dies, obwohl in den vorgenannten Fällen das Familienvermögen oft nicht minder gefährdet ist.[19] Trotz allem ist § 2338 BGB im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 unverändert geblieben. Eine analoge oder ausdehnende (also über den Wortlaut hinausgehende) Anwendung der Vorschrift scheidet (nach wie vor) aus.[20]

 

Rz. 4

Auf die Motive des Erblassers kommt es nicht an. Die Pflichtteilsbeschränkung ist bei Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes also auch dann möglich, wenn der Erblasser hiermit gar keine "guten Absichten" gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verfolgt.[21]

[17] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 112 m.w.N.
[18] Kritisch hierzu: Baumann, ZEV 1996, 121, 127, der eine entsprechende Erweiterung für rechtspolitisch wünschenswert hält.
[19] MüKo/Lange, § 2338 Rn 5; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 5.
[20] KG OLG Rspr. 21, 344, 345; MüKo/Lange, § 2338 Rn 5; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 8; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 5; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 7; Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 109.
[21] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 7.

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