Rz. 5

Die Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung müssen im Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden letztwilligen Verfügung tatsächlich vorliegen, ihr Eintritt muss bereits erfolgt sein, nicht erst drohen.[22] Dasselbe gilt auch für ihr Vorliegen im Zeitpunkt des Erbfalls. Ob die Verschwendungssucht oder Überschuldung auch im Zeitraum zwischen der Errichtung der letztwilligen Verfügung und dem Eintritt des Erbfalls (ununterbrochen) vorgelegen haben, spielt indes keine Rolle.[23] Ausreichend (aber auch zwingend erforderlich) ist, dass sie jedenfalls zu den beiden genannten Zeitpunkten schon bzw. noch oder wieder vorliegen.

 

Rz. 6

Eine prophylaktische Pflichtteilsbeschränkung also nur für den Fall, dass im Zeitpunkt des Erbfalls die Beschränkungsgründe gegeben sind, ist nicht möglich. Davon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der beschränkenden Verfügung befürchtet, der gesetzliche Tatbestand sei bereits erfüllt, dies aber nicht mit Sicherheit weiß.[24] Denn das konkrete, sichere Wissen des Erblassers ist (bzw. kann) nicht Voraussetzung der Pflichtteilsbeschränkung sein. Entscheidend ist vielmehr die objektive Situation (und zwar sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch des Erbfalls).

[22] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 8; MüKo/Lange, § 2338 Rn 5.
[23] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 12; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 11.
[24] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 12.

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