Rz. 1
Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betroffenen, sondern soll in erster Linie dazu dienen, ihm die Substanz des ihm Hinterlassenen, wie Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil,[3] zu erhalten, indem sie vor der Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten oder dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt wird.[4] Dies wird dadurch erreicht, dass § 2338 BGB dem Betroffenen die Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 Abs. 1 BGB nimmt.[5]
Die Pflichtteilsbeschränkung umfasst – unabhängig von einer Enterbung im Übrigen – auch eventuell bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche.[6] Zielrichtung der Vorschrift ist es, das Familienvermögen zu sichern; man könnte auch von einem Akt der "Zwangsfürsorge"[7] sprechen. Die Anordnung einer Pflichtteilsbeschränkung ist nur durch Verfügung von Todes wegen möglich[8] und auch nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers zulässig.[9] Eine Missbilligung der verschwenderischen Lebensweise oder der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser ist, was im Hinblick auf die Verschuldensunabhängigkeit der Pflichtteilsbeschränkung auch konsequent ist, nicht erforderlich.[10] Vor diesem Hintergrund kommt auch eine "Verzeihung" (wie bei§ 2333 BGB relevant) nicht in Frage.[11]
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