Rz. 50

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Errichtungszeitpunkt trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Anordnung beruft, vielfach der betroffene Abkömmling selbst.[132] Ebenso kommen natürlich auch eine Berufung der Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer oder des Testamentsvollstreckers (§§ 2336 Abs. 3, 2238 Abs. 2 S. 1 BGB) auf die Pflichtteilsbeschränkung in Betracht.[133] Für diese Berechtigten besteht in der Praxis oft das (nicht ganz unerhebliche) Problem, dass ihnen vielfach das Wissen um die entscheidenden Details des der Beschränkungsanordnung zugrunde liegenden Sachverhalts fehlt. Daher ist es umso wichtiger, dass der Erblasser die relevanten Informationen möglichst umfassend dokumentiert, im Idealfall in seiner letztwilligen Verfügung oder sogar im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO.[134]

 

Rz. 51

Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung bewiesen, wechselt die Beweislast, so dass nunmehr der Pflichtteilsberechtigte beweisen muss, dass im Zeitpunkt des Erbfalls weder eine Überschuldung noch der Tatbestand der Verschwendungssucht gegeben ist.[135]

[132] BeckOGK/Rudy, § 2337 Rn 34.
[133] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 114; MüKo/Lange, § 2338 Rn 23; kritisch Baumann, ZEV 1996, 121, 127.
[134] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 114.
[135] Vgl. Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 115; Baumgärtel, § 2338 Rn 2; MüKo/Lange, § 2338 Rn 23; Baumann, ZEV 1996, 121, 127.

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