1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten
Rz. 18
Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht. Die Berufung anderer Personen, der Ausschluss einzelner gesetzlicher Erben oder die Anordnung abweichender Erbquoten führt jeweils dazu, dass die eigentlich beabsichtigten Wirkungen der § 2338 BGB, § 863 ZPO (insgesamt) nicht eintreten. Zu den gesetzlichen Erben i.S.d. § 2338 BGB zählt jedoch nicht der Fiskus; dies würde angesichts des Normzwecks der Vorschrift – Erhaltung des Familienvermögens – auch wenig Sinn ergeben.
Rz. 19
Auch wenn grundsätzlich alle gesetzlichen Erben des betroffenen Pflichtteilsberechtigten zu Nacherben berufen werden müssen, ist es dem Erblasser doch unbenommen, die Nacherbeneinsetzung auf die gesetzlichen Erben einer bestimmten Ordnung zu beschränken. Dies ermöglicht aber keinen Ausschluss des Ehegatten des Abkömmlings, der zwar zu keiner Erbenordnung aber dennoch zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Die Ausschließung solcher gesetzlicher Erben des Pflichtteilsberechtigten, denen gegenüber der Erblasser zur Pflichtteilsentziehung berechtigt ist, ist aber zulässig.
Rz. 20
Der Auslöser für den Nacherbfall/Nachvermächtnisfall muss stets der Tod des beschränkten Pflichtteilsberechtigten sein.
Rz. 21
Hat der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine gesetzlichen Erben (außer dem Fiskus) oder keine gesetzlichen Erben, auf die der Erblasser zulässigerweise die Nacherbschaft beschränkt hat, ändert dies an der Vorerbenstellung des betroffenen Abkömmlings zunächst nichts. Denn zum einen beeinflusst der Mangel an potentiellen Nacherben das Schutzbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten nicht. Zum anderen können zwischen dem Zeitpunkt des Erbfalls und dem Zeitpunkt des Nacherbfalls (Tod des beschränkten Abkömmlings) ohne weiteres noch gesetzliche Erben durch Heirat, Geburt oder Adoption hinzutreten. Nur wenn beim Tod des Abkömmlings tatsächlich keine gesetzlichen Erben (aus dem Fiskus) existieren, entfällt die Nacherbschaft, so dass der Abkömmling über seine den angeordneten Beschränkungen unterliegende Nachlassbeteiligung (letztwillig) frei verfügen kann.
Rz. 22
Im Übrigen hat der beschränkte Abkömmling kaum eine Möglichkeit, selbst von Todes wegen über den ihm zugefallenen Nachlass zu verfügen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur für die Fälle, in denen er gegenüber einem seiner gesetzlichen Erben nach § 2333 BGB zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt ist. Dann muss er die Möglichkeit haben, diesem auch die Nacherbschaft bzw. das Nachvermächtnis zu entziehen. Dieser Gedanke sollte nicht nur im Hinblick auf tatsächlich pflichtteilsberechtigte, sondern auch für alle anderen gesetzlichen Erben gelten.
2. Einsetzung von Nacherben
Rz. 23
Die Einsetzung der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben (Abs. 1 S. 1 Alt. 1) ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Vorerben berufen wird. Im Falle seiner Einsetzung zum Vermächtnisnehmer oder seiner vollständigen Enterbung oder Verweisung auf den Pflichtteil ist die Anordnung einer Nacherbschaft ausgeschlossen.
Rz. 24
Mit welcher Quote der zu beschränkende Pflichtteilsberechtigte eingesetzt wird, spielt keine Rolle. Der ihm zufallende Erbteil unterliegt in jedem Fall der Vor- und Nacherbschaft – auch die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft ist möglich. Soweit sein Erbteil wertmäßig hinter dem Pflichtteils...