Rz. 28
Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll. In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils bzw. des sonst Hinterlassenen.
Im Übrigen gelten die allg. Grundsätze der Testamentsvollstreckung mit der Maßgabe, dass die Dauer der Testamentsvollstreckung nicht auf 30 Jahre beschränkt ist (§ 2210 S. 2 BGB).
Rz. 29
Der Testamentsvollstrecker ist im Zweifel auch zur Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass berechtigt. Die Überlassung von Nachlassgegenständen, derer er für die Erfüllung seines Amtes nicht mehr bedarf (§ 2217 BGB), wird in der Regel mit dem Sinn und Zweck der Pflichtteilsbeschränkung nicht in Einklang zu bringen sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser (zulässigerweise) eine entsprechende Anordnung getroffen hat.
Rz. 30
Was die Person des Testamentsvollstreckers angeht, ist der Erblasser in seiner Auswahl prinzipiell frei. Allerdings wäre es mit dem Sinn und Zweck der Pflichtteilsbeschränkung kaum vereinbar, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst zum Testamentsvollstrecker berufen würde. Eine entsprechende Anordnung demzufolge unwirksam.
Rz. 31
Soweit der Reinertrag des Hinterlassenen den pfändungsfreien Betrag nach § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO übersteigt, ist ein Zugriff der Eigengläubiger möglich. Pfändungsfrei ist neben dem eigenen standesgemäßen (= angemessenen) Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten selbst der Betrag seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. Eine Unterwerfung auch des jährlichen Reinertrages unter die Verwaltungstestamentsvollstreckung ist dem Erblasser im Rahmen von Abs. 1 nicht möglich. Der Testamentsvollstrecker hat nicht die Befugnis, die Erträge zu thesaurieren. Der Pflichtteilsberechtigte kann im Falle derartiger Anordnungen nach § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft ausschlagen und insoweit seinen unbelasteten Pflichtteil verlangen. Nimmt er aber das Hinterlassene an, ist auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung insgesamt wirksam, was auch den Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten werden kann. Denkbar ist insoweit auch der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Abkömmling und dem Testamentsvollstrecker, dass Letzterer auch den Reinertrag des Hinterlassenen verwalten soll. Dies soll selbst dann den Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten entgegengehalten werden können, wenn die Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die/einzelne Gläubiger versuchen, auf die Erträge zuzugreifen bzw. diese zu pfänden.
Rz. 32
Die Testamentsvollstreckung hindert den Abkömmling nicht daran, über das ihm vom Erblasser zugefallene Vermögen (Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil) von Todes wegen zu verfügen. Ein Schutz vor Gläubigern der Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten kann daher durch die Testamentsvollstreckung allein nicht gewährleistet werden. Dies ist umso relevanter, als ja auch die Schulden des Pflichtteilsberechtigten auf seine Erben übergehen. Vor diesem Hintergrund macht es in den meisten Fällen Sinn, die Anordnung der Testamentsvollstreckung mit der der Nacherbschaft zu kombinieren. Denn der Nacherbe kann natürlich ohne weiteres die ihm vom überschuldeten Pflichtteilsberechtigten (selbst) anfallende Erbschaft ausschlagen, ohne den Anspruch auf die Nacherbschaft zu verlieren.