Rz. 31

Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirksam geworden sein würde. Dabei kommen nach dem Wortlaut des Gesetzes solche Tatbestände in Betracht, die sich zwischen der unlauteren Tat und dem Erbfall ereignen (z.B. Widerruf der Verfügung durch den Erblasser, Ablauf der Geltungsdauer eines Nottestaments, Tod des Bedachten). Umstritten ist der Fall, in dem ein Sohn einen Elternteil zwingt, das eigene Kind (Enkel des Erblassers) als Erben einzusetzen, und der Enkel vorverstirbt. Richtigerweise sollte der Sohn erbunwürdig sein, da die Verfügung zwar leerläuft, aber wirksam bleibt.[57]

[57] So auch MüKo/Helms, § 2339 Rn 32; Zimmermann, Verlust der Erbschaft, Rn 303; sehr kritisch zu Abs. 2: Muscheler, ZEV 2009, 58.

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