I. Nur Klage
Rz. 2
Die Anfechtung kann nur im Wege der Klage (oder Widerklage), nicht durch bloße Anfechtungserklärung oder einredeweise erfolgen. Die Notwendigkeit einer klageweisen Geltendmachung resultiert aus dem besonderen Bedürfnis nach Klarheit und Offenkundigkeit der Anfechtungshandlung. Es handelt sich um eine Gestaltungsklage, die bei Erfolg zu einem Gestaltungsurteil führt.
Rz. 3
Beklagter ist der Erbe. Der Erbschaftskäufer und der Miterbenanteilserwerber sind nicht die richtigen Beklagten.
Hat der Erbe ausgeschlagen, ist er nicht mehr Erbe. Daher ist nach der einen Ansicht eine Klage gegen ihn unbegründet. Allerdings hat er noch die Möglichkeit der Anfechtung hinsichtlich der Ausschlagung, weshalb die andere, auch hier vertretene Ansicht eine Klage für möglich hält. Für sie spricht der Gedanke der Rechtssicherheit. Will der Anfechtende sie trotz einer Ausschlagung erreichen, kann der Unwürdige die Prozesskosten durch Anerkennung vermeiden, § 307 ZPO.
II. Klageverbindung
Rz. 4
Mit der Anfechtungsklage kann nach fast allgemeiner Meinung aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung des Herausgabeanspruchs (§§ 2018 ff. BGB) verbunden werden. Zwar ist der Anspruch aus § 2018 BGB erst mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils begründet. Während der Beklagte durch eine Klageverbindung keine Nachteile erleidet, würde die Durchsetzung der Rechte des Klägers durch ein Verbot der Klagehäufung allerdings unzulässig beeinträchtigt. Die Klage nach § 2018 BGB wird regelmäßig als Annahme der Erbschaft i.S.d. § 1943 BGB gewertet. Die Klageverbindung sollte daher nur erfolgen, wenn keine Nachlassüberschuldung vorliegt. Allein in der Erhebung der Anfechtungsklage ist noch keine Annahme der Erbschaft zu sehen. Bei einer Klageverbindung ist die Verurteilung zur Herausgabe erst mit Rechtskraft des (Erbunwürdigkeits-)Urteils zu beantragen.
Rz. 5
Hilfsweise kann zu einer Erbunwürdigkeitsklage auch eine Feststellungsklage nach Anfechtung der letztwilligen Verfügung erhoben werden. Die Erbunwürdigkeitsklage wird dadurch nicht unschlüssig, weil beide Klagen selbstständig nebeneinander stehen und auch die Gründe sich ähneln. Eine zusätzliche Feststellungsklage dem Unwürdigen gegenüber hinsichtlich des Erbrechts wird regelmäßig unzulässig sein.
Macht ein Pflichtteilsberechtigter die Unwürdigkeit des Erben und Pflichtteilsansprüche geltend, kann der Pflichtteilsprozess bis zur Erledigung der Erbunwürdigkeitsklage ausgesetzt werden, nicht aber ohne weiteres, nur um ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Das Erbscheinverfahren kann ausgesetzt werden, um ein Strafverfahren abzuwarten. Für die Aussetzung gem. § 21 FamFG muss eine Erbunwürdigkeit in einer parallelen Anfechtungsklage aber substantiiert begründet worden sein.
III. Zuständigkeit
Rz. 6
Zuständig sind je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte am allg. Gerichtsstand des Beklagten oder dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO).
Rz. 7
Ob eine Anfechtungsklage schiedsgerichtsfähig ist, wurde noch nicht entschieden. Bei einer Anordnung in einer letztwilligen Verfügung nach § 1066 ZPO stellt sich die Frage, ob der Erblasser auf diese Rechtsposition Einfluss nehmen konnte. Bei einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung kann er dies zweifellos. Aber er kann auch auf die gesetzliche Erbfolge Einfluss nehmen, indem er den gesetzlichen Erben von der Erbfolge letztwillig ausschließt. Daher ist eine Schiedsklausel in einer letztwilligen Verfügung nach hier vertretener Ansicht wirksam.
Da es sich bei Erfolg um ein Gestaltungsurteil mit Wirkung auch nicht beteiligten Dritten gegenüber handelt, könnte eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 1029 ZPO unzulässig sein. Allerdings könnte der potentiell Erbunwürdige über seine Position auch durch Ausschlagung oder Anerkenntnis (vgl. Rdn 12) – allerdings grundsätzlich nicht in einer notariellen Urkunde (vgl. Rdn 11) – disponieren. Dies spricht für die hier befürwortete Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung, wie auch der Umstand, dass es widersprüchlich wäre, dem Erblasser die Schiedsregelung zu ermöglichen, den Betroffenen aber nicht.
IV. Erbscheinsverfahren
Rz. 8
Die Erbunwürdigkeit kann nicht inzident im Erbscheinsverfahren festgestellt werden. Ein laufendes Verfahren wird – we...