Rz. 6

Zuständig sind je nach Streitwert die Amts- oder Landgerichte am allg. Gerichtsstand des Beklagten oder dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO).

 

Rz. 7

Ob eine Anfechtungsklage schiedsgerichtsfähig ist, wurde noch nicht entschieden. Bei einer Anordnung in einer letztwilligen Verfügung nach § 1066 ZPO stellt sich die Frage, ob der Erblasser auf diese Rechtsposition Einfluss nehmen konnte.[14] Bei einer Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung kann er dies zweifellos. Aber er kann auch auf die gesetzliche Erbfolge Einfluss nehmen, indem er den gesetzlichen Erben von der Erbfolge letztwillig ausschließt. Daher ist eine Schiedsklausel in einer letztwilligen Verfügung nach hier vertretener Ansicht wirksam.

Da es sich bei Erfolg um ein Gestaltungsurteil mit Wirkung auch nicht beteiligten Dritten gegenüber handelt, könnte eine Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 1029 ZPO unzulässig sein. Allerdings könnte der potentiell Erbunwürdige über seine Position auch durch Ausschlagung oder Anerkenntnis (vgl. Rdn 12) – allerdings grundsätzlich nicht in einer notariellen Urkunde (vgl. Rdn 11) – disponieren. Dies spricht für die hier befürwortete Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung, wie auch der Umstand, dass es widersprüchlich wäre, dem Erblasser die Schiedsregelung zu ermöglichen, den Betroffenen aber nicht.

[14] Vgl. zum Pflichtteilsrecht BGH – I ZB 50/16, NJW 2017, 2115, 2117.

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