I. Auswirkungen auf Dritte
Rz. 8
Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.
II. Rechtsverhältnis zwischen Unwürdigem und Erben
Rz. 9
Der Unwürdige haftet gegenüber dem durch seinen Wegfall an seiner Stelle berufenen Erben nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB. Der Erbunwürdige kennt aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verfehlung regelmäßig auch die Anfechtbarkeit seines Erbschaftserwerbes. Dann haftet er als bösgläubiger Erbschaftsbesitzer auch auf Schadensersatz entweder nach §§ 2023, 2024 BGB oder insbesondere im Falle der Testamentsfälschung nach §§ 823 ff., 2025 BGB, spätestens aber mit Zustellung der Anfechtungsklage.
Rz. 10
Er selbst kann aber gem. §§ 683, 994 Abs. 2, 2022 Abs. 2 BGB Ersatz seiner notwendigen sowie gem. §§ 812 ff., 2022 Abs. 3 BGB Ersatz solcher Verwendungen verlangen, die nicht auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden, insbesondere Ersatz für die von ihm regulierten Nachlassverbindlichkeiten. Hat er die Beerdigungskosten bezahlt, kann er gem. § 1968 BGB auf Ersatz gegen den Erben vorgehen.
III. Rechtsgeschäfte des Unwürdigen gegenüber Dritten
Rz. 11
Im Verhältnis zu Dritten hat der Erbunwürdige als Nichtberechtigter verfügt. Ist der Dritte in gutem Glauben (bspw. wegen der Besitzlage, des Grundbuchs oder eines Erbscheins), ist er gem. §§ 892 f., 932 ff., 2366 f. BGB geschützt. Bösgläubigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Erwerber die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste. Die Nachlassgegenstände sind dem Erben nicht gem. § 935 BGB abhandengekommen. Einen erhöhten Schutz des Dritten, wie nach einer Ausschlagung hinsichtlich der Geschäfte des vorläufigen Erben nach § 1959 Abs. 2 und 3 BGB, gibt es nach der zutreffenden ganz h.M. nicht, denn der Unwürdige soll auch nicht "Sachwalter" des Nachlasses sein können.
IV. Haftung des Nachlassschuldners gegenüber dem Erben
Rz. 12
Hat der Nachlassschuldner eine Verbindlichkeit gegenüber dem Erbunwürdigen erfüllt, so wird er im Fall des § 2367 BGB durch Leistung an den Erbscheinserben von der Verbindlichkeit befreit. Umstritten ist, ob der durch den Wegfall des Unwürdigen berufene Erbe gem. § 407 BGB analog eine Leistung des Nachlassschuldners gegen sich geltend lassen muss, wenn dem Nachlassschuldner kein Erbschein vorlag. Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 407 BGB wird damit gerechtfertigt, dass der Nachlassschuldner schutzwürdig sei, weil er seine Leistung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen kann. Nach a.A. ist § 407 BGB nicht (auch nicht analog) anwendbar. Soweit der Schuldner nach dieser Ansicht durch die Leistung an den Erbunwürdigen nicht von seiner Verpflichtung befreit wird, stehe ihm lediglich gegen den Erbunwürdigen ein Bereicherungsanspruch nach §§ 142 Abs. 2, 812, 819 Abs. 1 BGB zu. Wegen dieser Ungewissheit ist dem Nachlassschuldner stets anzuraten, die Leistung gem. § 372 S. 2 BGB zu hinterlegen. Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn sich die Leistung nicht zur Hinterlegung eignet (vgl. § 372 S. 1 BGB).