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Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[56] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[57] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa nach § 826 BGB.[58]

Die Gegenmeinung bejaht das Fortbestehen des Anfechtungsrechts. Es sei auch ein Gebot der Rechtssicherheit, eine begründete Anfechtung – etwa wegen arglistiger Täuschung oder Drohung – nicht zu verhindern. Außerdem könne auch eine Bedingung erst nach dem Tod des Erblassers eintreten. Dem ist zuzustimmen. Eine unbegrenzte Rechtsunsicherheit ist grundsätzlich nicht zu befürchten, da eine Anfechtung fristgebunden ist.

[56] Vgl. auch Bonefeld/Wachter/Kurze, Der Fachanwalt, § 19 Rn 64 m.w.N.; Pentz, MDR 1999, 785, 785.
[57] BayObLG ZEV 2006, 209 – dazu krit. Anm. von Damrau, MittBayNot 2006, 253; OLG Celle ZEV 2004, 156; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708; OLG Schleswig ZEV 1998, 28, 30.
[58] OLG Koblenz NJW-RR 1993, 708 = FamRZ 1993, 1498: "schuldrechtlicher Anspruch auf Wertersatz".

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