Rz. 25

Beim Pflichtteilsverzicht verändern sich die Erbquoten nicht.[30] Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, erbt der Verzichtende. Enterbt der Erblasser den Verzichtenden, kann dieser auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Quoten der anderen Erben verändern sich nicht.

Es ergeben sich bspw. diese Folgen:

(1.) Der unverheiratete Erblasser, dessen Eltern vorverstorben sind, hat ein Kind. Dieses erklärt einen Pflichtteilsverzicht. Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, erbt das Kind trotzdem allein. Geschwister des Erblassers u.a. kommen nicht zum Zuge.

(2.) Der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Erblasser hat zwei Kinder. Nur eines erklärt einen Pflichtteilsverzicht. Die Erbquote des anderen Kindes ändert sich dadurch nicht. Setzt der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung seine Ehefrau nun als Alleinerbin ein, ist die Pflichtteilsquote des Kindes, das nicht verzichtete, lediglich ein Achtel.

 

Rz. 26

Pflichtteilsverzichte können Pflichtteilsansprüche sicher vermeiden und sind zudem flexibel und individuell anzupassen. In der Gestaltungspraxis wird im Ergebnis fast ausschließlich der Pflichtteilsverzicht in verschiedenen Ausformungen eine Rolle spielen. Der Verzicht wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und verhindert nicht, dass dem Verzichtenden der Nachlass als Erbe eines Dritten, der den Erblasser vorher beerbt hat, zufällt.[31]

[30] Eher abwegige, sehr vereinzelte Gegenstimmen – Staudinger/Otte, § 2310 Rn 21 – widerlegend: v. Proff zu Irnich, ZEV 2016, 173; zudem: Schotten, RNotZ 2015, 412.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge