Rz. 19
Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht ist daher zulässig, was auch allgemein anerkannt ist.[24] Daher ist es bspw. möglich, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten zu beziffern, einzelne Immobilien (auch bei lebzeitigen Übertragungen zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen)[25] bei der Berechnung des Pflichtteils herauszunehmen oder eine bestimmte Bewertung eines Unternehmens[26] zu vereinbaren (etwa mit dem Buchwert).
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