Rz. 10
Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nach h.M. nicht möglich,[10] was aber höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[11] Als alternative Absicherung schlug Mittenzwei[12] die "notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 ZPO" vor.[13] Die Wirksamkeit des Erbverzichts kann z.B. von der Leistung einer Abfindung abhängig gemacht werden.
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