1. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 13
Der Verzicht nach § 2346 BGB kann nur die gesetzliche Erbfolge betreffen. In die Erbfolge nach letztwilliger Verfügung können entweder der Testator, die (Ehegatten-)Testatoren und Parteien eines Erbvertrages oder die in § 2352 BGB genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen eingreifen.
2. Beschränkter Verzicht
a) Allgemeines
Rz. 14
Die Beschränkung des Erbverzichts ist zweifellos möglich, wie schon aus Abs. 2 hervorgeht. Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich. Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universalsukzession die Erbfolge und -quoten beeinflusst werden.
b) Beschränkter Erbverzicht
Rz. 15
Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen. Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht unter Vorbehalt des Pflichtteils vereinbart werden. Damit muss der potentielle Erblasser nicht unbedingt mehr testieren. Ohne Verfügung würde der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe, aber nur zu einer Quote in Höhe seines Pflichtteils. In einer letztwilligen Verfügung sollte klargestellt werden, ob der Verzichtende mit dem Erbfall Miterbe oder nur außenstehender Pflichtteilsberechtigter werden soll.
Rz. 16
Ein gegenständlicher beschränkter Erbverzicht ist unzulässig. Gleichwohl ist er in Urkunden zu finden. Es ist im Einzelfall denkbar, ihn in einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht umzudeuten. Problematisch ist es, wenn der Erbverzicht außerdem in eine positive Erklärung in der Art einer letztwilligen Verfügung (Anordnung der Verteilung des Nachlasses) umgedeutet werden soll. Eine solche Aussage enthält der Erbverzicht regelmäßig nicht.
c) Beschränkter Pflichtteilsverzicht
aa) Allgemeines
Rz. 17
Es ist möglich, nur auf Teile des Pflichtteilsanspruchs zu verzichten. Für den Gestalter ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, wenn Teilverzichte mit anderen familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten kombiniert werden. Ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ist insbesondere bei lebzeitigen Übertragungen beliebt, um den Übertragungsempfänger vor Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu schützen und mit dem Verzichtenden einen Ausgleich schon vor dem Erbfall zu vereinbaren.
bb) Beschränkungsmöglichkeiten
Rz. 18
Dies betrifft etwa den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wobei nach J. Mayer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Verzichts auf zukünftige Ansprüche besteht. Zu beachten ist, dass ein Verzicht nur auf Pflichtteilsergänzungsansprüche Ausgleichsansprüche nicht umfassen würde. Denkbar ist auch der Verzicht auf den Zusatzpflichtteil, einen Anteil am Pflichtteil und/oder die Anwendung von § 2306 BGB zu beschränken. Da eine Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteilsanspruch nachträglich nicht mehr möglich ist, kann versucht werden, dieses Ergebnis durch eine Verzichtsvereinbarung zu erreichen. Der Verzichtende kann dem Erblasser auch die Befugnis einräumen, ihm Beschränkungen wie Vermächtnisse oder Auflagen aufzuerlegen. Schließlich kann der Pflichtteil auch persönlich beschränkt werden, so dass bspw. ein bestimmter Erbe nicht zu Pflichtteilszahlungen verpflichtet wird.
cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
Rz. 19
Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht ist daher zulässig, was auch allgemein anerkannt ist. Daher ist es bspw. möglich, den Pflichtteil schon zu Lebzeiten zu beziffern, einzelne Immobilien (auch bei lebzeitigen Übertragungen zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen) bei der Berechnung des Pflichtteils herauszunehmen oder eine bestimmte Bewertung eines Unternehmens zu vereinbaren (etwa mit dem Buchwert).