Rz. 1

Der Aufbau der Norm ist etwas unübersichtlich. In Abs. 1 werden die grundsätzliche Zulässigkeit der Vertretung des Verzichtenden vorausgesetzt und die Folgen bei beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit beschrieben. Das grundsätzliche Vertretungsverbot für den Erblasser steht in Abs. 2 S. 1 Hs. 1. Die ausnahmsweise Zulässigkeit bei beschränkter oder fehlender Geschäftsfähigkeit ergibt sich aus Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und Abs. 2 S. 2.

Mit Wirkung zum 22.7.2017 wurden die Worte "sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder Verlobten geschlossen wird" am Ende von Abs. 1 S. 1 gestrichen.[1]

[1] Art. 1 Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017, BGBl I, 2429.

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