Rz. 6

Abkömmlinge sind die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers (vgl. zudem § 2349 Rdn 2). Die Worte "oder Lebenspartner" nach "Ehegatten" wurden mit Wirkung zum 26.11.2015 eingefügt.[1]

[1] Art. 18 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015, BGBl I, 2010.

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