1. Bedingungseintritt
Rz. 9
Die für den Eintritt der Bedingung erforderliche Erbfolge kann entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dem Erbverzicht selbst kommt nach der zutreffenden herrschenden Meinung keine unmittelbar das Erbrecht auf den begünstigten Dritten übertragende Wirkung zu.
2. Gesetzliche Erbfolge
Rz. 10
Bleibt es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge (errichtet der Erblasser also keine letztwillige Verfügung), kann es zu unklaren Rechtsfolgen kommen: Es kann fraglich sein, an wen die Erbquote des Verzichtenden fällt. Sie kann entweder ungeschmälert dem Begünstigten zufallen, auch wenn diese höher ist, als seine Quote bei gesetzlicher Erbfolge unter Wegfall des Verzichtenden wäre. Bei drei Abkömmlingen würde der Begünstigte damit Erbe zu ⅔ und der Dritte zu ⅓. Oder es wird der Begünstigte nur soweit bessergestellt, wie es bei einem Wegfall des Verzichtenden der Fall wäre. Im Übrigen bliebe der Verzicht wirkungslos. Bei drei Abkömmlingen würde der Begünstigte damit Erbe zu ½, der Dritte zu ⅓ und der Verzichtende zu 1/6. Der zweiten Meinung ist beizutreten, da sie dem Verzicht nicht mehr Wirkung gibt, als er hat. Der Erbverzicht hat eine negative Folge (Wegfall), aber keine positive. Diese muss erst durch letztwillige Verfügung herbeigeführt werden.
3. Kein Bedingungseintritt
Rz. 11
Tritt die Bedingung nicht ein, ist der Verzicht unwirksam. Die Annahme des Verzichts zugunsten eines Dritten durch den Erblasser hat nicht die Wirkung einer bindenden vertraglichen Erbeinsetzung des Begünstigten. Allerdings kann in einem solchen Erbverzicht gem. § 311b Abs. 4 BGB zugleich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des künftigen Erbteils auf den Begünstigten (Vertrag zugunsten Dritter) liegen, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung errichtet.
4. Pflichtteilsanspruch bei Unwirksamkeit
Rz. 12
Setzt der Erblasser einen Dritten als Erben ein und hat der Verzichtende eine Abfindung erhalten, soll die Geltendmachung des Pflichtteils des Verzichtenden aufgrund der Unwirksamkeit des Erbverzichts rechtsmissbräuchlich sein können. Zutreffend wird aber sein, im Wege der Auslegung ein Ergebnis zu finden. Eine relativ hohe Abfindung kann dafür sprechen, dass der Erblasser in seiner Verfügung frei sein sollte. Sonst bleibt es bei der hier festgelegten Zweifelsregelung.
5. Teilweiser Nichteintritt der Bedingung
Rz. 13
Wird die Bedingung nur teilweise erfüllt, ist auch der Verzicht nach zutreffender herrschender Meinung nur teilweise wirksam. Der Verzichtende bleibt also zu dem Teil Erbe, zu dem die Bedingung nicht eingetreten ist.