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Fraglich ist, ob die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments auch eine spätere Aufhebung des Verzichts unwirksam werden lassen kann, wenn das Testament auch mit Rücksicht darauf errichtet wurde.[3] Dafür spricht das Schutzbedürfnis für den Erstverstorbenen. Allerdings müsste dazu die Aufhebung als letztwillige Verfügung qualifiziert werden, was dem Charakter des Erbverzichts widerspricht. Zu bevorzugen ist daher eine Lösung über § 2287 BGB.[4]

[3] So Schindler, DNotZ 2004, 824; ders., ZEV 2005, 299.
[4] J. Mayer, ZEV-Report Zivilrecht 2005, 175, 176 f.

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