Rz. 5

Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden, nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände. Auf ein Vermächtnis kann nicht verzichtet werden, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) oder der Dreißigste (§ 1969 BGB). Der Verzicht auf eine künftige Zuwendung ist unzulässig.[2]

 

Rz. 6

Ein teilweiser Verzicht in Bezug auf einzelne Zuwendungen ist möglich, ebenso eine Beschränkung auf einen ideellen Bruchteil des Erbteils oder einen Teil eines Vermächtnisses. Ferner können Beschränkungen und Beschwerungen zugelassen werden. Auch kann der Zuwendungsverzicht unter einer Bedingung oder zugunsten eines Dritten geschlossen werden.

[2] BGHZ 30, 261, 267; BayObLG Rpfleger 1987, 374.

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