I. Durch Testament Bedachter (S. 1)
1. Allgemein
Rz. 4
Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten.
2. Erben- und Vermächtnisnehmer
Rz. 5
Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden, nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände. Auf ein Vermächtnis kann nicht verzichtet werden, wenn es gesetzlich angeordnet ist, wie der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) oder der Dreißigste (§ 1969 BGB). Der Verzicht auf eine künftige Zuwendung ist unzulässig.
Rz. 6
Ein teilweiser Verzicht in Bezug auf einzelne Zuwendungen ist möglich, ebenso eine Beschränkung auf einen ideellen Bruchteil des Erbteils oder einen Teil eines Vermächtnisses. Ferner können Beschränkungen und Beschwerungen zugelassen werden. Auch kann der Zuwendungsverzicht unter einer Bedingung oder zugunsten eines Dritten geschlossen werden.
3. Auflagenbegünstigte
Rz. 7
Ein Verzicht auf eine begünstigende Auflage ist nach wohl überwiegender Meinung nicht möglich. Zwar besteht, wenn bestimmte Personen die Vollziehung der Auflage verlangen können (§§ 2194 S. 1, 2208 Abs. 2, 2223 BGB), ein Bedürfnis für die Aufhebung der Auflage. Sie wird aber in § 2352 BGB nicht genannt, so dass der Wortlaut eindeutig gegen die Möglichkeit spricht.
II. Durch Erbvertrag begünstigter Dritter (S. 2)
Rz. 8
Bei einem Erbvertrag kann ein begünstigter Dritter gegenüber dem Erblasser verzichten. S. 2 betrifft nur vertragsmäßige Zuwendungen, nicht auch einseitige Zuwendungen (§ 2299 BGB), auf die S. 1 anwendbar ist.
Rz. 9
Nach dem Wortlaut der Norm soll ein Vertragschließender in keinem Fall Dritter i.S.d. Vorschrift sein, auch wenn er nur Begünstigter, nicht aber Vertragsgegner der Zuwendung ist. Damit sollen die Vertragsparteien dazu angehalten werden, die gesetzlichen Regeln zur Aufhebung von Erbverträgen einzuhalten (§§ 2290 ff. BGB). Das ist aber nicht mehr möglich, wenn ein Vertragspartner bereits verstorben oder geschäftsunfähig geworden ist oder wenn mehr als zwei Personen am Erbvertrag beteiligt waren und einer an der Änderung nicht mitwirken kann oder will. Die wohl h.M. nimmt dieses Ergebnis mit Verweis auf den Wortlaut hin. Durchaus bedeutende Gegenmeinungen halten nach Sinn und Zweck der Norm eine Anwendung für zulässig, wenn der Begünstigte zwar formal an dem Vertrag beteiligt, Vertragsgegner der Zuwendung jedoch ein anderer ist, und zum Teil auch, wenn ein Beteiligter geschäftsunfähig geworden ist.
III. Vertrag
Rz. 10
Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtenden möglich, vgl. § 2347 Rdn 2, 8 f.) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung, vgl. § 2348 Rdn 6–9) geklärt.