a) Allgemeines
Rz. 17
Hinterlässt ein Erblasser Vermögen, welches von einer Höfeordnung erfasst wird, zählt also auch ein Bauernhof zu dem Nachlass, besteht eine besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 18 Abs. 2 HöfeO in Abweichung von §§ § 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG. Bundesländer, in denen die HöfeO zur Anwendung gelangt, sind: Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein Westfalen. In Baden-Württemberg gilt in bestimmten festgelegten Bezirken (ehemaligen badischen Landesteilen) das badische Gesetz, die geschlossenen Hofgüter betreffend. In den Regierungsbezirken Stuttgart und Karlsruhe gilt das württembergische Gesetz über das Anerbenrecht. In allen anderen Landesteilen von Baden-Württemberg gelten lediglich die §§ 2049, 2312 BGB und die besonderen Regelungen des GrdstVG. Auch in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gelten lediglich die §§ 2049, 2312 BGB und die besonderen Regelungen des GrdstVG. Eine eigene HöfeO hat das Land Rheinland-Pfalz in Form des Landesgesetzes über die Höfeordnung erlassen. Höfe, die in die Höferolle eingetragen sind, werden von der HöfeO-RhPf erfasst, nicht eingetragene Höfe werden lediglich nach den Bestimmungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt. Bremen hat ein eigenes Höfegesetz, das Bremische Höfegesetz. Höfe, die in die Höferolle eingetragen sind, werden danach vererbt, nicht eingetragene Höfe werden nach den allg. Regelungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt. In Hessen gilt für in die Landgüterrolle eingetragene Höfe die hessische Landgüterordnung. Nicht eingetragene Höfe werden nach den Bestimmungen der §§ 2049, 2312 BGB und dem GrdstVG vererbt. Eines Hoffolgezeugnisses bedarf es nicht, trotz Geltung einer Höfeordung, sofern es sich um einen sog. Ehegattenhof handelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO i.V.m. § 8 HöfeO. Die Rechtsnachfolge des überlebenden Ehegatten ist gesetzlich zwingend geregelt in § 8 HöfeO, so dass ein Hoffolgezeugnis nicht erforderlich ist.
b) Sachliche Zuständigkeit
Rz. 18
Nach § 18 Abs. 2 HöfeO besteht eine ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für die Klärung der Frage, wer Hoferbe geworden ist. § 1 Nr. 5 LwVG korrespondiert insoweit mit § 18 Abs. 2 HöfeO, indem die sachliche Zuständigkeit dort ebenfalls ausschließlich für die dort aufgeführten Fälle bestimmt wird. Landwirtschaftsgericht ist das AG nach § 2 LwVG. Entscheidend für die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts ist, dass ein Hofvermerk vorhanden ist. Für den Fall, dass der Hofvermerk gelöscht wurde, entfällt auch die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, dann greifen wieder die allg. Regelungen über die Zuständigkeit nach § 343 FamFG.
Rz. 19
Ob das Landwirtschaftsgericht auch für die Erteilung eines Erbscheins über das sog. hoffreie Vermögen zuständig ist, war lange Zeit str., Rspr. und h.M. bejahen jedoch inzwischen eine ausschließliche Zuständigkeit auch für diese beschränkten Erbscheine. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HöfeO ist das Landwirtschaftsgericht für die Erteilung des Erbscheins und auch eines ENZ zuständig. Wird ein solchermaßen beschränkter Erbschein irrtümlicherweise durch das Nachlassgericht erteilt, dürfte dieser Erbschein gleichwohl nicht als nichtig zu betrachten sein. § 2 Abs. 3 FamFG regelt, dass durch die örtliche Unzuständigkeit die Wirksamkeit eines Erbscheins nicht beeinflusst wird, jedoch sind die wohl h.M. und die Rspr. der Ansicht, dass ein solchermaßen durch ein unzuständiges Gericht erteilter Erbschein einzuziehen ist. Der abweichenden Meinung ist dabei beizutreten, wonach bei einem inhaltlich richtigen Erbschein die bloße Unzuständigkeit nicht als Einziehungsgrund ausreichen soll, sofern diese gerade nicht gerügt wird. Denn allein aus zeitlichen Gründen wie auch aus Gründen der entstehenden Kosten ist es vertretbar, die Unzuständigkeit zu akzeptieren und den Erbschein nicht einzuziehen.
c) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 20
Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt. Da immer mehr Hofstellen aufgege...