I. Zeugnis der Erbfolge
Rz. 4
Der Inhalt des Erbscheins soll die konkrete Erbfolge mit oder ohne Beschränkungen durch den Erblasser bezeugen. Durch den Erbschein als amtliches Zeugnis über das Erbrecht wird dem Erben der Nachlass zugeordnet. Es wird dem oder den Erben bescheinigt, dass er/sie Erbe/n eines bestimmten Erblassers, also dessen Rechtsnachfolger, geworden ist/sind. Der Erblasser ist mit Vor- und Nachname, Geburts- und Sterbedatum und letztem Wohnsitz zu bezeichnen, ebenso der Erbe. Die Erbfolge ist eindeutig anzugeben. Als Sonderform dazu bestimmt § 352a FamFG früher (§ 2357 BGB)den gemeinschaftlichen Erbschein für die Erbengemeinschaft auf einen bestimmten Antrag hin.
II. Berufungsgrund
Rz. 5
Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen. Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeugt. Der Berufungsgrund, ob durch Gesetz oder Verfügung von Todes wegen, ist deshalb unerheblich und auch nicht aufzuführen, außer in den vorgenannten Fällen. Die Aufführung eines Berufungsgrundes in einem konkreten Fall, obgleich dies nicht erforderlich wäre, birgt eher für den berechtigten Erben die Gefahr, dass durch die unrichtige Angabe des Berufungsgrundes der Erbschein unrichtig wird. Anders verhält es sich beim Erbscheinsantrag, dort ist gerade der Berufungsgrund anzugeben.
III. Umfang des Erbrechts
Rz. 6
Inhaltlich hat der Erbschein genau zu bezeichnen, welchen Umfang der Erbe am Nachlass hat. Dies bezieht sich jedoch bei einer Mehrheit von Erben lediglich auf eine bestimmte Quote am Gesamtnachlass. Konkret wird dies durch den gemeinschaftlichen Erbschein ausgedrückt, der nach § 352a FamFG (früher § 2357 Abs. 2 BGB) ausdrücklich den Erbteil, also die Quote des einzelnen Miterben am Nachlass, bezeichnen soll. Ein Erbschein ohne Angabe der exakten Quoten ist dann zulässig, sofern die Erben feststehen. Die Erteilung eines vorläufigen gemeinschaftlichen Erbscheins ohne Quote ist nach wohl h.M. zulässig, sofern die Quotenbestimmung noch von der Konkretisierung und Bewertung der Nachlassgegenstände abhängig ist. Eine Wertangabe bzgl. des Nachlasses oder die Aufnahme von Gegenständen des Nachlasses in den Erbschein ist jedoch unzulässig.
IV. Beschränkungen des Erbrechts
Rz. 7
Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt wiedergeben, also die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Erblassers. Da diese Rechtsnachfolge aber durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser einschränkbar ist, nämlich durch die Verfügung, dass lediglich eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist es unverzichtbar, diese Beschränkungen, wie sich dies auch aus § 352b FamFG (früher §§ 2363, 2364 BGB) ergibt, in dem Erbschein zu vermerken.
1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben
Rz. 8
Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht einschränken kann, ist diese Anordnung im Erbschein zu vermerken. Es hat ein sog. Nacherbenvermerk zu erfolgen. Ein Vermerk von Ersatznacherben hat ebenfalls bereits im Erbschein des Vorerben zu erfolgen; diese heute überwiegende Meinung dürfte auch dem Verkehrsschutz, dem Vorerben und den Ersatznacherben gerecht werden. Wurde vom Erblasser kein Ersatznacherbe benannt oder lässt sich ein solcher auch nicht durch eine entsprechende Auslegung ermitteln, so ist die Anwartschaft des Nacherben im Zweifel vererblich gem. § 2108 BGB. Zur Abgrenzungsproblematik zwischen § 2069 u. § 2108 BGB vgl. im Einzelnen die dortigen Kommentierungen.
Rz. 9
Die Frage, ob auch ein Vermerk aufzunehmen ist, wonach gerade kein Ersatzerbe vom Erblasser bestimmt wurde, ist wohl mit der h.M. zu verneinen. Es dürfte für den Rechtsverkehr genügen, wenn lediglich für den Fall, dass der Erblasser gerade keine Vererblichkeit wünschte, dieses vermerkt wird. Der Erbschein des Vorerben ist nach dessen Tod einzuziehen, da dieser Erbschein durch den Eintritt des Todes des Vorerben unrichtig wird.