1. Allgemeines
Rz. 22
Ein Erbschein wird nur auf einen Antrag hin nach § 2353 BGB erteilt. Das Gericht wird also nicht von sich aus tätig. Die Erteilung eines Erbscheins ohne entsprechenden Antrag ist unrichtig. Er ist als unrichtig einzuziehen, wobei dies auch zu erfolgen hat, selbst wenn er inhaltlich richtig ist, denn es fehlt ihm die wesentliche zentrale Grundlage eines Erbscheins, nämlich der entsprechende Antrag. Auf die Einziehung kann verzichtet werden, sofern der Erbe später konkludent genehmigt hat. Während des Erbscheinsverfahrens kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins durch den Berechtigten jederzeit nachgeholt werden; dies ist auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. Ebenso ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den ursprünglich gestellten Erbscheinsantrag zu ergänzen, dies um einer Zurückweisung des Antrags vorzubeugen.
2. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Rz. 23
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist formlos möglich. Jedoch bestimmt § 352 Abs. 3 S. 2 FamFG, dass der Antragsteller die Richtigkeit der nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zu erteilenden Angaben an Eides Statt vor Gericht oder einem Notar versichert. Da das Nachlassgericht jedoch auf die Versicherung an Eides Statt verzichten kann, empfiehlt es sich, vor Antragstellung ggf. Rücksprache mit dem Nachlassgericht zu nehmen, was bei kleineren Nachlassgerichten noch möglich ist, um den Antrag so einfach und kostengünstig wie möglich stellen zu können. Eine Protokollierung durch das Nachlassgericht oder die Beurkundung durch einen Notar ist sicherlich in komplizierten Fällen empfehlenswert. Einen Erbscheinsantrag unter einer Bedingung zu stellen, ist unzulässig. Der Antrag auf Erteilung des Erbscheins kann auch durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Bevollmächtigten nach § 10 FamFG gestellt und die Vollmacht formlos erteilt werden, auch konkludent.
3. Inhalt des Antrags
Rz. 24
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist für das Nachlassgericht nach h.M. bindend. Eine Abweichung inhaltlicher Art ist bei der Erteilung nicht zulässig. Der Antrag muss grundsätzlich die notwendigen Angaben enthalten nach §§§ 23 Abs. 1, 352 FamFG (früher §§ 2354, 2355 BGB). Bei differenzierter Betrachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 2353 BGB ist es durchaus notwendig, zu überlegen, ob eine tatsächlich absolut strikte Bindung des Gerichts an den Inhalt des Antrags sachgerecht erscheint. Sicherlich ist es nicht wünschenswert, dass der Antragsteller einen anderen Erbschein erhält als den inhaltlich beantragten. Jedoch ist in der Praxis eben gerade sehr häufig der doch relativ unbestimmte Antrag anzutreffen, wonach das Nachlassgericht nach dem eingereichten Testament oder Erbvertrag entscheiden möge, ohne dass weitere Festlegungen im Antrag selbst vermerkt wären.
Rz. 25
Der Erbscheinsantrag muss stets den Berufungsrund (anders beim Erbschein selbst, wo er gerade nicht aufgeführt werden darf) enthalten, d.h. ob er aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt wird. Die alternative Angabe von Berufungsgründen ist nur dann zulässig, sofern der Erbe Zweifel über die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen hat und er aus gleichem Umfang durch das Gesetz wie auch durch die Verfügung von Todes wegen berufen erscheint.
Rz. 26
Der Antrag soll bereits sämtliche zur Begründung des Antrags in Betracht kommenden Beweismittel und Tatsachen enthalten. Dabei sind insbesondere sämtliche dafür notwendigen Urkunden als Beweismittel beizufügen. Der Urkundenbeweis ist durch die Vorlage oder die Bezugnahme auf öffentliche Urkunden zu führen. Die Regelungen der §§ 415 ff. ZPO über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden sind auch im Erbscheinsverfahren entsprechend anzuwenden. Grundsätzlich obliegt es dem Antragsteller, die notwendigen Urkunden zu beschaffen. Auch ein staatliches Online-Authentifizierungsverfahren kann dabei herangezogen werden und die Vorlage öffentlicher Urkunden verzichtbar machen.
Rz. 27
Abstammungs- und Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG sind die zulässigen Beweismittel über Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht eines Kindes.
Heiratsurkunden nach § 57 PStG sind die entsprechenden Urkunden, um die Eheschließung nachweisen zu können. Ferner ist auch die Vorlage eines Auszugs aus dem Familienstammbuch oder einer beglaubigten Abschrift daraus erforderlich, um den Nachweis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten nachweisen zu können. Bei Eheschließungen nach ausländischem Recht ist die Anerkennung der Eheschließung durch den deutschen Staat entsprechend nach Art. 13 EGBGB zu prüfen. Der N...