I. Allgemeines
Rz. 11
Beim Alleinerben ist Gegenstand des Erbschaftskaufs die gesamte Erbschaft als Inbegriff aller Sachen, Rechte und Werte, einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten. Wesentlich für den Erbschaftskauf ist, dass die Erbschaft als solche, sozusagen in Bausch und Bogen gekauft wird. Der Käufer stellt sich wirtschaftlich so, als sei er Erbe. Kennzeichnend hierfür ist die Vereinbarung eines Gesamtpreises. Beim bloßen Verkauf einzelner Nachlassgegenstände nimmt man einen Erbschaftskauf dann an, wenn diese den ganzen oder nahezu den ganzen Nachlass ausmachen und der Käufer dies positiv wusste. Die h.M. nimmt mit Rücksicht auf den Schutz der Nachlassgläubiger (§ 2382 BGB) in diesen Fällen einen Erbschaftskauf an. Hiergegen wendet sich die Lit., da gerade nicht die Erbschaft als Ganzes gekauft wurde. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, steht die Verfügungsbefugnis nur dem Testamentsvollstrecker zu und der Alleinerbe kann den Erbschaftskaufvertrag so lange nicht erfüllen, solange die Testamentsvollstreckung besteht, §§ 2205, 2211 BGB.
Rz. 12
Beim Miterben ist Gegenstand des Erbschaftskaufs sein Erbteil am Nachlass oder auch ein Teil eines Erbteils. Zwischen dem Veräußerer und Erwerber wird im letztgenannten Fall dadurch eine Bruchteilsgemeinschaft begründet.
Rz. 13
Verkauft der Allein-Vorerbe seine Erbschaft, so bezieht sich die Verpflichtung im allg. auf die Übertragung der Erbschaft, soweit dies nach §§ 2112 ff. BGB möglich ist. Er hat somit die zur Vorerbschaft gehörenden Vermögensstücke einzeln in der dafür jeweils vorgeschriebenen Form zu übertragen. Für Grundstücke ist die Auflassung erforderlich. Das eingetauschte Entgelt ist gem. § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB Gegenstand des Nacherbrechts. Falls der Vorerbe nur Miterbe ist, so ist Vertragsgegenstand der Erbteil, so, wie ihn der Vorerbe innehat. Die Rechte des Nacherben werden gewahrt. Sind Grundstücke im Nachlass, erfolgt lediglich die Grundbuchberichtigung auf den Erbteilserwerber.
Rz. 14
Vor dem Nacherbfall ist Gegenstand des Erbschaftskaufs das Anwartschaftsrecht, das der Nacherbe mit dem Tode des Erblassers erwirbt. Er kann dieses veräußern und somit auch zum Gegenstand eines entsprechenden Erbschaftskaufs machen. Der Käufer wird beim Nacherbfall nicht Erbe, obwohl er alle Rechte eines Nacherben durch die Übertragung der Anwartschaft erhält. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt in analoger Anwendung des § 2033 BGB. Der Erbschaftskauf kann auch unter der Bedingung geschlossen werden, dass dem Nacherben die Erbschaft anfällt.
Rz. 15
Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden auch auf den Verkauf eines Bruchteils der Erbschaft eines Alleinerben und auf den Verkauf des Bruchteils eines Erbteils Anwendung. Nicht Gegenstand eines Erbschaftskaufs können Rechte an einzelnen Bestandteilen des Nachlasses (z.B. Miterbenanteil am Grundbesitz) oder an Komplexen von solchen sein.
Rz. 16
Im Falle der Nachlassspaltung wird der dem deutschen Recht unterliegende Nachlassteil wie eine selbstständige Erbschaft behandelt und kann deshalb auch nach den Regeln der §§ 2371 ff. BGB verkauft werden.
II. Sicherung
Rz. 17
Die Sicherung des bindenden notariellen Angebots eines Miterben zum Verkauf oder zur Übertragung seines Miterbenanteils durch Vormerkung ist nicht möglich, auch wenn der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht.