Rz. 21
Der Käufer haftet dem Gläubiger neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten, §§ 2382, 2383 BGB. Der Käufer ist beim Kauf der gesamten Erbschaft oder eines Erbteils zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Besondere Käuferpflichten ergeben sich aufgrund der §§ 2371 ff. BGB. Nach § 2378 Abs. 1 BGB ist der Käufer dem Verkäufer und den Gläubigern gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Hat der Verkäufer bereits vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so ist ihm Ersatz zu leisten, § 2378 Abs. 2 BGB. Da dem Verkäufer für die Zeit vor Vertragsabschluss die Nutzungen der Erbschaft verbleiben, § 2374 Abs. 1 BGB, entfällt die Verpflichtung des Käufers aus § 2378 BGB zur Tragung von Lasten der Erbschaft und Zinsen von Nachlassverbindlichkeiten vor der Zeit des Verkaufs. Gleiches gilt für Vermächtnisse, Auflagen etc., für deren Abwesenheit der Verkäufer dem Käufer gem. § 2376 Abs. 1 BGB haftet. Die Ersatzpflicht des Käufers für Verwendungen des Verkäufers nach Vertragsabschluss richtet sich nach den allg. Vorschriften. Danach hat der Käufer Ersatz zu leisten für notwendige Verwendungen, die der Verkäufer nach Vertragsabschluss aber vor Vertragserfüllung macht, da die Gefahr bereits mit Vertragsabschluss, § 2380 S. 1 BGB, auf den Käufer übergegangen ist. Für sonstige Verwendungen hat er nur nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz zu leisten.
Rz. 22
Verkäufer und Käufer haften gegenüber Dritten mit Vertragsabschluss für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB, jedoch mit der Beschränkung des § 2383 Abs. 1 BGB. Der Käufer haftet wie der Verkäufer entweder vorläufig unbeschränkt, § 1975 BGB, oder vorläufig, §§ 1990, 1992 BGB, oder endgültig beschränkt, §§ 1973, 1974 BGB, oder endgültig unbeschränkt, §§ 1993 ff. BGB für alle mit Einschluss der nach §§ 2378, 2379 BGB im Innenverhältnis vom Verkäufer zu tragenden Nachlassverbindlichkeiten. Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht gegenüber anzuzeigen. Damit soll die Verfolgung der Ansprüche der Nachlassgläubiger erleichtert werden. Der Käufer ist nicht zur Anzeige verpflichtet. Jedoch ersetzt seine Anzeige diejenige des Verkäufers, § 2384 BGB.