Rz. 6
Durch die Fassung des Gesetzes ("mit Einschluss") ist klargestellt, dass auch die vor dem Verkauf erlangten Surrogate herauszugeben sind (Grundsatz der dinglichen Surrogation). Zu den Rechten, die abzutreten sind, zählen Ansprüche gegen Miterben, Vorerben (§§ 2130 ff. BGB), Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) oder Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB). Der Herausgabepflicht unterliegen Ansprüche des Verkäufers gegen Testamentsvollstrecker (§ 2219 BGB), Nachlasspfleger (§ 1960 BGB), Erbschaftsbesitzer und gegen den Vorerben (§§ 2130 ff. BGB), die er aufgrund seiner Erbenstellung erworben hat, ebenso der Anspruch gem. § 1959 BGB (Geschäftsführung vor der Ausschlagung), der Anspruch gegen Nachlassverwalter und Insolvenzverwalter und der gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), nicht jedoch Pflichtteilsansprüche des Erben gem. §§ 2305, 2316 Abs. 2, 2325 BGB. Nicht herauszugeben ist ein Anspruch auf den güterrechtlichen Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB), da eine Ausgleichsforderung erst mit der Ausschlagung des verkauften Erbteils entsteht. Bei Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung erfasst die Ersatzsurrogation auch die Versicherungssummen und Enteignungsentschädigungen, nicht aber Lastenausgleichsansprüche. Die rechtsgeschäftliche Surrogation kraft Beziehung legt das Schwergewicht auf den inneren Zusammenhang des Rechtsgeschäftes mit dem Nachlass, also auf eine objektive Beziehung des Rechtsgeschäfts zur Erbschaft. Die objektive Beziehung des Rechtsgeschäfts zum Nachlass wird dann als genügend angesehen, wenn es sich um eine typische Maßnahme der Nachlassgeschäftsführung handelt. Ein Rechtsgeschäft bezieht sich objektiv auf den Nachlass, wenn es mit Mitteln des Nachlasses durchgeführt wird, wobei ein entgegenstehender Wille der Parteien unbeachtlich ist, oder wenn sich aus sonstigen Umständen die objektive Fremdbezogenheit ergibt. Ist ein Rechtsgeschäft objektiv neutral, kann sich die Nachlassbezogenheit aus dem subjektiven Willen des Erben ergeben, wenn dieser nach außen in Erscheinung getreten ist. Der Verkäufer kann die Herausgabe nicht deshalb ablehnen, weil er den in die Erbschaft gefallenen Gegenstand mit eigenen Mitteln erworben hat.
Rz. 7
Die Nutzungen (§ 2379 BGB) bis zum Verkauf verbleiben dem Verkäufer. § 2374 BGB stellt in den Fällen, in denen die Erfüllung der Herausgabepflicht durch Einzelübertragung erfolgt, keine dinglich wirkende Surrogationsbestimmung im eigentlichen Sinne dar, sondern regelt nur den Umfang der schuldrechtlichen Herausgabeverpflichtung.