Gesetzestext
(1)1Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.
(2)Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 2375 BGB ergänzt § 2374 BGB. Der Verkäufer schuldet Wertersatz, wenn er ohne positive Kenntnis des Käufers vor Abschluss des Erbschaftskaufs einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, veräußert oder belastet, ohne dass hierfür dem Nachlass ein Gegenwert zugeflossen ist. Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses haftet der Verkäufer nach den Vorschriften über den Kauf, §§ 433 ff. BGB. Abs. 1 und 2 sind abdingbar. Zu ersetzen ist der objektive Wert im Zeitpunkt des Verbrauchs, der Veräußerung oder Belastung. Der Wert zur Zeit des Kaufabschlusses ist nicht maßgeblich.
B. Ersatzpflicht nach Abs. 1
Rz. 2
Nur soweit der Erbschaftsverkäufer beim Verbrauch von Erbschaftsgegenständen keinen Gegenwert erhält, ist § 2375 BGB einschlägig. Verbraucht werden können nicht nur Sachen (§ 92 BGB), sondern auch Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Erbschaftskäufers verwendet werden. Als Verbrauch ist jedoch auch anzusehen, wenn der Verkäufer Erbschaftsgeld zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten verwendet oder eine Nachlassforderung gegen eine persönliche Verbindlichkeit aufrechnet. Verbrauch ist auch möglich durch Verbindung, Vermengung, Vermischung und Verarbeitung nach §§ 946 ff. BGB. Werden Nutzungen im Zeitraum zwischen Erbfall und Verkauf der Erbschaft gezogen, gilt die Sonderregelung des § 2379 BGB. Tritt an die Stelle des ursprünglichen Erbschaftsgegenstandes ein Surrogat, gilt die Sonderregelung des § 2374 BGB.
Eine unentgeltliche Veräußerung oder Belastung ist anzunehmen in Fällen der Schenkung, aber auch immer dann, wenn aus dem Nachlass ein Wert weggegeben oder ein Opfer gebracht wird, ohne dass die dadurch eintretende Minderung des Nachlasswertes durch Zuführung eines entsprechenden Vermögensvorteils ausgeglichen wird. Werden zur Sicherung einer eigenen Schuld des Erbschaftsverkäufers von diesem eine Hypothek oder Pfandrechte an Erbschaftsgegenständen bestellt, liegt ebenfalls Unentgeltlichkeit vor. Bei entgeltlicher Veräußerung oder Belastung ist dagegen § 2374 BGB anwendbar.
Rz. 3
Beruft sich der Erbschaftsverkäufer auf Abs. 1 S. 2, so hat er die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die behauptete Kenntnis des Erbschaftskäufers ergibt.
C. Ersatzpflicht nach Abs. 2
Rz. 4
Abs. 2 enthält eine Freistellung des Verkäufers von einer Haftung wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus anderen Gründen eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstandes. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages und gilt unabhängig davon, ob den Verkäufer ein Verschulden trifft. Allerdings kann sich eine Ersatzpflicht aus Deliktsrecht ergeben, wenn der Verkäufer arglistig Umstände verschwiegen hat. Da auch Abs. 2 dispositiven Charakter hat, kann auch eine Garantiehaftung des Verkäufers vereinbart werden.