Gesetzestext
(1)1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2)Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
A. Allgemeines
Rz. 1
Normzweck ist es, den Gläubigern das Vermögen des Erblassers als Haftungsmasse zu erhalten. Die Vorschrift regelt die Haftung des Erbschaftskäufers im Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern. Der Käufer tritt mit Abschluss des Kaufvertrages neben den Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die Haftung ist jedoch nach erbrechtlichen Grundsätzen beschränkbar, § 2383 BGB. Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts. § 2382 BGB ist eine zwingende Vorschrift, wie sich aus Abs. 2 ergibt. Die in § 2382 BGB geregelte Haftung des Erbschaftskäufers beruht auf dem gleichen Rechtsgedanken wie die Vorschrift des § 419 BGB a.F., die durch die InsO aufgehoben wurde.
B. Voraussetzungen
Rz. 2
Die Haftung nach § 2382 BGB setzt den Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages voraus. Die Haftung beginnt nicht erst mit der Übertragung des Kaufgegenstandes. Sie erlischt mit der Aufhebung eines noch nicht, auch nicht teilweise erfüllten Vertrages und Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 BGB. Es besteht dann keine Haftung des Erwerbers, wenn der Kaufvertrag wegen eines Formmangels nichtig ist. Falls der Verkäufer nicht der wirkliche Erbe ist, weil die Verfügung von Todes wegen nichtig ist, so geht auch die Haftung nicht auf den Käufer über.
Rz. 3
Eine Kenntnis des Käufers von den Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Käufer muss jedoch wissen, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um die ganze oder nahezu ganze Erbschaft (oder Erbteil) des Verkäufers handelt, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt. Bei Irrtum über das Vorhandensein von Nachlassverbindlichkeiten besteht u.U. ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 2 BGB, dessen Begründetheit zum Wegfall der Haftung führt, § 142 Abs. 1 BGB.
Rz. 4
Bei Verkauf des Anwartschaftsrechts des Nacherben tritt die Haftung des Käufers erst mit Eintritt des Nacherbfalls ein. Vorher hätte nämlich auch der Verkäufer nicht gehaftet.
C. Umfang der Haftung
Rz. 5
Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind. Die Käuferhaftung erstreckt sich auch auf Ansprüche aus Pflichtteilen, Vermächtnissen, Auflagen und Zugewinnausgleichsansprüchen, nicht aber auf den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 102 SGB XII.
Der Käufer des Erbteils eines Miterben haftet kraft Gesetzes für die Ansprüche eines anderen Miterben gegen die Erbengemeinschaft aus einem zwischen den Miterben vor dem Erbteilskauf abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nachlassverbindlichkeiten können nach § 1967 BGB nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden sein, sondern auch solche Verbindlichkeiten, die von dem oder den Erben begründet worden sind.
Rz. 6
Beim Erbteilskauf haftet der Käufer neben den Miterben nach §§ 2058 ff. BGB in vollem Umfang. Die Haftung des Erbteilskäufers wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben wieder aufgehoben. Die Haftung erlischt auch durch Aufhebung des Kaufvertrages vor Vollzug und Anzeige an das Nachlassgericht.
D. Beschränkung der Haftung
Rz. 7
Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung nach § 2383 BGB. Durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch die Haftung des Käufers zugunsten der Nachlassgläubiger weder ausgeschlossen no...