Rz. 308
In § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[827] – eine sog. Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen.[828] Diese eröffnet – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips[829] – die Möglichkeit, Gegenstände des Verwaltungsvermögens (S. 1) bzw. Finanzmittel (S. 3)[830] unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[831] Die Anwendung auf Schenkungen und Fälle der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ist ausgeschlossen.[832]
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