Rz. 27

Der ursprüngliche Bescheid über die Festsetzung von Schenkungsteuer ist vollumfänglich aufzuheben. Er erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.v. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Finanzverwaltung muss je nach Umfang des Rückforderungsrechts eine Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides vornehmen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. In welchem Umfang sich eine unverzinsliche Steuererstattungsforderung nach § 233a AO ergibt, richtet sich nach dem Umfang der Rückgabe des zurückzugebenden Gegenstandes und möglichen gegenzurechnenden, neu entstehenden Steuerbeträgen aufgrund dem Erwerber zugestandener Nutzungen nach § 29 Abs. 2 ErbStG.[49]

 

Rz. 28

Muss der Beschenkte die erhaltenen Geschenke nicht in vollem Umfang zurückgeben, hat die Steuerfestsetzung nur so zu erfolgen, wie wenn er von Anbeginn an nur diese Geschenke erhalten hätte. Dabei ist auch eine sich ggf. veränderte Progression zu berücksichtigen. Zu beachten ist dabei auch, ob und in welchem Umfang sich das Verhältnis zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Erwerb bei gemischten Schenkungen verändert. Die Aufhebung oder Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides richtet sich dabei nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der ursprünglichen Schenkung.

[49] Meincke, § 29 Rn 2; Viskorf/Wälzholz, § 29 Rn 65.

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