Rz. 24
Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG). Aus diesem Grund können Feststellungsverfahren auch bei Vorliegen von atypisch stillen Beteiligungen und atypischen Unterbeteiligungen eingeleitet werden. Insoweit die Rechtsprechung der Auffassung zuneigt, dass in diesen Fällen nicht lediglich ein Anspruch auf Teilhabe übertragen wird, so dass die Begünstigung des § 13a ErbStG vorbehaltlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gewährt werden kann, ist dieser Gedanke in der Weise auf das Feststellungsverfahren zu übertragen, dass eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen hat. Befinden sich im Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ihrerseits in § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannt sind, so ist, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes für die Bewertung des Betriebsvermögens von Bedeutung ist, ein (Unter-)Feststellungsverfahren durchzuführen, das von dem Betriebsfinanzamt einzuleiten ist. In tiefgestaffelten Gesellschaftsstrukturen ist es damit denkbar, dass die Bewertung des Betriebsvermögens stark aufgefächert und auf mehrere Betriebsfinanzämter verteilt werden muss. Ist hierbei die Haupt- oder eine Untergesellschaft im Ausland belegen, wird die Bewertung dadurch erschwert, dass die Mitwirkung der im Ausland ansässigen Gesellschaften nicht erzwungen werden kann und damit Erkenntnisse über das dortige Betriebsvermögen nur eingeschränkt gewonnen werden können. Eine Verständigung über den Wert, der die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen ließe, wird bei Erwerben nach dem 31.12.2006 regelmäßig daran scheitern, dass für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme und damit für die Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG ohnehin die Mitwirkung der für die Untergesellschaften zuständigen Betriebsfinanzämter nötig ist (§ 13a Abs. 3 S. 11 ErbStG). Festgestellt werden auch gesonderte Teile des Betriebsvermögens, da sie für die Erfassung des begünstigten Vermögens von Bedeutung sind. § 13b Abs. 10 ErbStG sieht die Feststellung der Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG), der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) vor. Jede dieser Feststellungen ist damit einem Rechtsmittel zugänglich.
Rz. 25
Für Erwerbe nach dem 30.6.2016 sieht § 13b Abs. 9 ErbStG vor, dass der Wert des begünstigten Vermögens im Rahmen einer konsolidierten Ermittlung von dem Finanzamt festgestellt werden muss, das nach § 152 Nr. 2 und 3 BewG für die Bewertung des Betriebsvermögens zuständig ist. Gesetzessystematisch sind hierzu die für die Berechnung des Wertes des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG erforderlichen Werte (gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Vermögens, § 151 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG; Nettowert des Verwaltungsvermögens, § 13b Abs. 6 ErbStG; unschädliches Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 ErbStG) zu ermitteln, wobei neben dem gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens nur für die Einzelwerte des Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG, des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG und der hierauf entfallenden Schulden und für die Summe der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) ein Feststellungsverfahren vorgesehen ist (§ 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG). Es wäre wünschenswert, dass die Finanzverwaltung alsbald eine strukturierte Form der Ermittlung und Darstellung als Anlage zum Feststellungsbescheid auf untergesetzlicher Ebene abstimmt.
In der Verbundvermögensaufstellung sind bei Anwendung des § 13b Abs. 2 bis 8 ErbStG zur Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht die gemeinen Werte der Beteiligungen oder Anteile anzusetzen, sondern die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden. Diese sind mit dem Anteil einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Es sind jeweils die folgenden unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Rechengrößen zusammenzufassen:
Die Rechentechnik der Verbundvermögensaufstellung ist auf jeder Beteiligungsstufe anzuwenden. Das gesamte Verwaltungsvermögen sowie die Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) sind auf der Aktivseite und die Schulden a...