Rz. 75

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Dänemark wurde am 22.11.1995 abgeschlossen.[168] Es ist als sog. "großes" Doppelbesteuerungsabkommen konzipiert und umfasst sowohl die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als auch bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern. Des Weiteren ist die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe geregelt. Die Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden sich in Abschnitt III (Art. 25–28). Das Abkommen ist gem. Art. 49 Abs. 2d) DBA auf Erbfälle anzuwenden, die ab dem 1.1.1997 eingetreten sind, und auf Schenkungen, die ab dem 1.1.1997 ausgeführt werden.[169]

[168] BStBl I 1996, 1219.
[169] Der Wortlaut des aktuellen DBA Dänemark ist im Internet zu finden unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Daenemark/1996–11–06-Daenemark-Abkommen-DBA.html.

a) Anwendungsbereich/Ansässigkeit

 

Rz. 76

Abschnitt III des DBA ist gem. Art. 2 Abs. 1b) DBA auf Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern anwendbar, die auf Nachlässe, Erbschaften oder Schenkungen von Personen erhoben werden, die in mindestens einem Vertragsstaat ansässig sind. Gem. Art. 4 DBA ist eine Person "ansässig", die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder den Ort ihrer Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat.[170] Ist eine Person demnach sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Dänemark ansässig, erfolgt die Abgrenzung primär nach der ständigen Wohnstätte, also dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, subsidiär (und zwar in dieser Reihenfolge) nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit oder aufgrund einvernehmlicher Regelung (Art. 4 Abs. 2 DBA).

[170] Allein der Umstand, dass in einem Vertragsstaat beschränkte Steuerpflicht besteht, ist nicht ausreichend, Art. 4 Abs. 1b) DBA.

b) Besteuerungsregeln

 

Rz. 77

Dem Belegenheitsstaat steht gem. Art. 25 Abs. 1, 2 DBA (neben dem Wohnsitzstaat) das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen sowie sämtliches unternehmerisches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, zu. Die Definitionen der Begriffe "unbewegliches Vermögen" und "Betriebsstätte" ergeben sich aus Art. 3 bzw. Art. 5 DBA. Sie entsprechen inhaltlich den Definitionen im OECD-MA.[171]

 

Rz. 78

Nach Art. 25 Abs. 3 DBA kann das übrige Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, nur in deren Wohnsitzstaat besteuert werden.

[171] Art. 5 Abs. 2 OECD-MA: Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Art. 6 Abs. 3 OECD-MA: Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insb.: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Art. 6 Abs. 4 OECD-MA: Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

c) Vermeidung der Doppelbesteuerung

 

Rz. 79

Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass der Wohnsitzstaat die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA im Belegenheitsstaat erhobenen Steuern anrechnet (Art. 26 Abs. 1a), Abs. 2a) DBA). Sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch Dänemark steht das Recht zur überdachenden Besteuerung zu. Diese kommt dann zum Tragen, wenn der Erblasser/Schenker in einem von beiden Staaten seinen Wohnsitz hat, der Erwerber jedoch im anderen Staat ansässig ist[172] und dort nach innerstaatlichem Recht mit seinem Erwerb der Besteuerung unterliegt. Der den Erwerber besteuernde Staat rechnet die im Wohnsitzstaat des Erblassers erhobene Steuer an, soweit diese nicht auf Vermögenswerte entfällt, die bereits nach dem Belegenheitsprinzip (Art. 25 Abs. 1 und 2 DBA) seinem Besteuerungsrecht unterliegt. Gem. Art. 26 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 DBA ist die Anrechnung im Übrigen betragsmäßig auf die Steuer begrenzt, die anteilig auf das Vermögen entfällt, für das die Anrechnung gewährt wird.[173]

 

Rz. 80

Personen, die von einem Vertragsstaat in den anderen umziehen, gelten für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Wegzug noch als im Staatsangehörigkeitsstaat gebietsansässig, soweit sie – wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b) ErbStG – dort aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit noch unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die entsprec...

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