a) Erbe
Rz. 34
Erbe kann nur sein, wer nach § 1923 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Frühere Bestimmungen, wonach ein Angehöriger eines Ordens nicht erbfähig sein konnte, sind aufgehoben worden. Der Erbe muss noch leben i.S.v. § 1923 BGB, dafür ausreichend ist das Überleben auch nur von einer Sekunde. Deshalb ist gerade in den Fällen des kurz nacheinander Versterbens von Erblasser und Erbe die Feststellung des Todeszeitpunkts von grundlegender Bedeutung. Insbesondere in den Fällen, in denen Erblasser und Erbe aus demselben Ereignis versterben (Autounfall), ist die Feststellung des Todeszeitpunkts bedeutsam, da die Abgrenzung schwierig sein kann, wer wen beerbt hat. Da sich völlig unterschiedliche Erbfolgen ergeben können, je nachdem, in welcher Reihenfolge Personen nacheinander versterben, ist das genaue Datum und die Uhrzeit des Versterbens exakt festzulegen, was in der Sterbeurkunde zu erfolgen hat. Lässt sich nicht genau feststellen, welche Person zuerst verstorben ist, so greift die Regelung von § 11 VerschG, wonach beide als gleichzeitig verstorben zu betrachten sind. Auch noch nicht geborene, aber bereits im Erbfall schon gezeugte Personen sind erbfähig nach § 1923 Abs. 2 BGB. Maßgeblich für das tatsächliche Entstehen des Erbrechts ist aber, dass der während des Erbfalls sich noch im Mutterleib befindende Erbe auch tatsächlich lebend geboren wird. Dafür ist notwendig, dass dieser mindestens aus dem Mutterleib ausscheidet, wobei das Durchtrennen der Nabelschnur nicht erforderlich ist. Zur Sicherung des Nachlasses ist bis zur Geburt des Nasciturus eine Pflegschaft nach §§ 1912, 1960 BGB anzuordnen. Inwieweit § 1923 Abs. 2 BGB auch auf die durch künstliche Befruchtung erzeugten Kinder anzuwenden ist, ist im Einzelnen streitig. Hat der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen die Erbfolge geregelt oder ist eine solche unwirksam, so findet die gesetzliche Erbfolge statt, die sich nach §§ 1924 ff. BGB bestimmt. Wurde ein näherer Abkömmling vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen, so tritt der entferntere Abkömmling nach § 1924 Abs. 2 BGB in das gesetzliche Erbrecht ein. Zwar tritt der entferntere Erbe nach § 1924 Abs. 3 BGB nur in die Erbfolge ein, wenn der näherer Abkömmling verstorben ist oder ausschlägt nach § 1953 Abs. 2 BGB, für erbunwürdig erklärt wird nach § 2344 Abs. 2 BGB oder einen Erbverzicht erklärt hat nach § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB, jedoch soll dies nach h.M. auch gelten, wenn der nähere Abkömmling durch letztwillige Verfügung von Todes wegen enterbt wurde. Wurde der nähere Abkömmling also von der Erbfolge ausgeschlossen, steht auch dem entfernteren Abkömmling, wenn der nähere Abkömmling das Pflichtteilsrecht nicht geltend macht, ein solches zu.
b) Erbfähigkeit von Personengesellschaften
aa) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Rz. 35
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhen muss und dem Erreichen eines gemeinsamen Zweckes dient. Bislang war der GbR keine eigene Rechtsfähigkeit zugeordnet worden. Es sind jedoch in jüngster Zeit verschiedene Entscheidungen ergangen, die der GbR eine angenäherte eigene Rechtsfähigkeit zuordnen wollen. So wird die GbR nunmehr als aktiv und passiv prozessfähig angesehen und es wird ihr Grundbuchfähigkeit zugesprochen. Da der Gesellschaftsvertrag der GbR grds. formfrei ist, sofern nicht beispielsweise ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen eingebracht wird, was dann zu einer Formpflicht nach § 311b BGB führt, ist der Beginn der Rechtsfähigkeit, sofern man diese bejaht, oftmals schwierig festzulegen. Aus diesem Grund ist es zweifelhaft, ob eine eigene Rechtsfähigkeit der GbR angenommen werden kann. Mit der bisherigen h.M ist deshalb eine Erbfähigkeit abzulehnen. In den Fällen, wo ein Erblasser eine GbR als Erbin eingesetzt hat, ist anzunehmen, dass die jeweiligen Gesellschafter Erben geworden sind. Zu beachten ist, dass zum 1.1.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) Anwendung finden wird.
§ 705 BGB-neu regelt nun, dass die Gesellschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, und damit wird also eine solche Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft bestimmt. § 740 BGB-neu regelt indessen, dass eine Innengesellschaft eine solche ist, die die Voraussetzungen des § 705 Abs. 2 BGB-neu zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht erfüllt und nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen soll.