Rz. 12
Wendet der Erblasser oder der Schenker dem Erwerber Geld zweckgebunden für den Erwerb oder teilweisen Erwerb eines Grundstückes (Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung) zu, ist hierin der zivilrechtlichen Sichtweise folgend kein Erwerb des Grundvermögens, sondern lediglich die Verschaffung einer Erwerbsmöglichkeit zu sehen. Ist die Verwendungsabrede indes so hinreichend bestimmt, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker erst hinsichtlich des zu erwerbenden Hauses und nicht schon über das Geld frei verfügen kann, gilt der Beschenkte als um das Grundstück bereichert. Nach neuerer Verwaltungsauffassung ist daher auch in Fällen der mittelbaren Grundstückschenkung eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vorzunehmen. Der zugewendete Vermögenswert ist dann nach §§ 176 bis 198 BewG zu ermitteln. In diesem zitierten Verfahren hat das erkennende Gericht die gesonderte Feststellung des Vermögenswertes als nicht nötig erachtet. Werden die Kosten für den Bau eines Hauses auf dem Grundstück des Schenkers zugewandt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung sowohl der Grundstückswert vor als auch nach der Bebauung gesondert festzustellen. Übernimmt der Schenker die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück des Beschenkten, so ist die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks nach der Errichtung und der Wert des unbebauten Grundstückes der Schenkungsteuer zu unterwerfen. In diesem Fall hat die Bewertungsstelle beide Werte gesondert festzustellen, weil sie für die Schenkungsbesteuerung von Bedeutung sind. Um die Differenz der beiden Werte ist der Beschenkte bereichert, so dass allein dieser Wert für Zwecke der Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Verschenkt der Erwerber das Haus dann seinerseits, ist eine gesonderte Feststellung durchzuführen, da das Haus eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens i.S.d. § 176 BewG darstellt.
Die vorgenannten Beispiele belegen, dass auch Vermögensgegenstände, die nicht dem § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG unterfallen, nach den für das Grundvermögen geltenden Bewertungsregeln bewertet werden können. Aus Sicht der Rechtsprechung ist allein maßgeblich, wie der Gegenstand nach Abschluss des Erwerbsvorgangs, mithin zu dem Zeitpunkt, an dem der Erwerber die volle Verfügungsbefugnis erlangt, zu charakterisieren ist.
Wird über das Grundstück ein Sachvermächtnis ausgebracht, so ist für das Grundstück gleichwohl eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG durchzuführen, an der der Vermächtnisnehmer allerdings zu beteiligen ist. Da das Grundstück im Bewertungszeitpunkt zivilrechtlich dem Nachlass und damit dem Erben/den Miterben zuzurechnen ist, scheidet ein eigenständiges Bewertungsverfahren gegenüber dem Vermächtnisnehmer aus.