Rz. 121
Das Kriterium der Mindestbeteiligung wurde durch das ErbStG 2009 gegenüber der früheren Regelung um den Gesichtspunkt der möglichen Zusammenrechnung der durch den Erblasser/Schenker gehaltenen Anteile mit Anteilen anderer Gesellschafter (Poolung) erweitert. Eine solche Zusammenrechnung kommt in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker und die anderen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,
1. |
über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und |
2. |
das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. |
Rz. 122
Hintergrund dieser Regelung ist, dass nach Auffassung des Gesetzgebers in sog. Familien-Kapitalgesellschaften, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden, die einzelnen Gesellschafter häufig die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht mehr erreichen. Die Unternehmensgründer oder die Nachfolger hätten jedoch häufig dafür gesorgt, dass die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und der bestimmende Einfluss der Familie erhalten bliebe. Im Hinblick darauf, dass derartige Unternehmen ein deutliches Gegengewicht zu Publikumsgesellschaften bildeten und eine erhebliche Beschäftigungswirkung erzielten, sei es angemessen, auch solche Anteile in die Verschonungsregelung einzubeziehen.
Rz. 123
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Poolung nur für Anteile in Betracht kommt, die die Poolbeteiligten unmittelbar halten. An diese Forderung des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ändert der nachfolgende Satz 2 nämlich nichts. Vor diesem Hintergrund muss es sich bei dem Pool um eine GbR ohne Gesamthandsvermögen (jedenfalls in Bezug auf die gepoolten Anteile) handeln.
Eine Poolvereinbarung i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erfordert im Einzelnen: